- Project Runeberg -  Arkiv for/för nordisk filologi / Sjätte Bandet. Ny följd. Andra Bandet. 1890 /
274

(1882) With: Gustav Storm, Axel Kock, Erik Brate, Sophus Bugge, Gustaf Cederschiöld, Hjalmar Falk, Finnur Jónsson, Kristian Kålund, Nils Linder, Adolf Noreen, Gustav Storm, Ludvig F. A. Wimmer, Theodor Wisén
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274 K. Maurer.

Stellen gleich sind, aber nicht bei den niederen, wo
einerseits der árborinn mafrr, reksþegn und leysingi mit 4, 3 und
2 laugar, und anderseits der bóndi, leysingjasonr und
leysingi mit 3, 2 und l laugar angesetzt werden. An der
dritten hieher gehörigen Stelle (FrþL. X, 41; nach seiner
Zählung XII, 36) bezeichnet er den reksþegn gleichfalls einfach
als Sohn des Freigelassenen, wogegen er zu FrþL. X, 46
(nach seiner Zählung XII, 41), wo der reksþegn vom
leysingjasonr unterschieden wird, diess ausdrücklich als nicht
recht zu seiner früher gegebenen Erklärung stimmend
bezeichnet, und in FrþL. X, 35 und XIII, 15 (nach seiner
Zählung XII, 30 und XV, 14), dann in der Parallelstelle
BjarkR. III, 162 (bei ihm cap. 67), wo diess ebenso der
Fall ist, einfach den reksþegn als solchen nennt, ohne sich
über die Sache weiter auszusprechen. Dagegen bemerkt W.
E. "Wilda, in seinem Strafrechte der Germanen, S. 342, Anm.
3, sehr richtig, dass der reksþegn nicht der Sohn eines
Freigelassenen als solcher sein könne, da beide wiederholt neben
einander genannt werden; er will aber in demselben einen
jungen Menschen sehen, welcher "ausgewachsen, aber noch
nicht vollkommen rechtsfähig, zu seinen Jahren, aber noch
nicht zu seinen Tagen gekommen ist". Das
Ausgewachsensein soll rekr- bedeuten; im Übrigen beruft er sich aber auf
FrþL. IV, 36 und GþL. 190 (nach Paus’scher Citirweise FrþL.
III, 35 und Håkons GþL. Mannh. 40), nach welchen Stellen
das Kind bis zum erreichten 8:ten, beziehungsweise 12:ten
Jahr Busse weder giebt noch nimmt, von da an aber halbe
Busse giebt und nimmt, und darum Mlfréttisma&r heis^t,
indem er darauf hinweist, dass die Stelle, von welcher er
ausgeht, nämlich FrþL. X, 35 und BjarkR. III, 162, dem
reksþegn eine Busse von 12 aurar zuspreche, also die Hälfte der
ordentlichen Busse von 3 Mark. Aber dabei ist übersehen,
dass der Bussbetrag des reksþegn absolut, der des Mündigen,
aber noch nicht Volljährigen dagegen nur relativ bestimmt

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