- Project Runeberg -  Arkiv for/för nordisk filologi / Tjugonionde Bandet. Ny följd. Tjugofemre Bandet. 1913 /
383

(1882) With: Gustav Storm, Axel Kock, Erik Brate, Sophus Bugge, Gustaf Cederschiöld, Hjalmar Falk, Finnur Jónsson, Kristian Kålund, Nils Linder, Adolf Noreen, Gustav Storm, Ludvig F. A. Wimmer, Theodor Wisén
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Beckman: Anmälan. 383
sei, einauffallender Anklang an bekannte nordische Verhältnisse.
Er will daraus schliessen, dass das Recht älter sei als Jaroslav,
denn von dessen Vater Vladimir dem apostelähnlichen (dem gros-
sen) wird erzählt, dass er das Wehrgeld abgeschafft und statt des-
sen Strafen von seiten der Fürsten eingeführt hätte. Ein entchei-
dender Beweis dürfte dies jedoch nicht sein, da Goetz selbst
anfuhrt, dass später eine Reaktion eingetreten sei, die einen Kom-
promiss zwischen dem fürstlichen und dem volkstümlichen Recht
nötig gemacht hätte. Es wird schwer sein nachzuweisen, dass
^Jaroslavs Pravda” nicht etwa diesem Kompromiss entstammen könne.
Wichtiger scheint mir der Nachweis, dass die ”Pravda” mehr als
eine juristische Privatarbeit denn als ein Fürstengesetz hervortrete,
abermals ein interessanter Anklang an nordische Verhältnisse. Als
wichtiges Ergebnis für die nordische Philologie wollen wir fest-
schlagen, dass die herkömmliche Ansicht, nach welcher die Pravda
wenigstens so alt wie aus Jaroslavs Zeit sei, nicht angefochten
worden ist.
Das Hauptinteresse knüpft sich an den dritten eigentlich ver-
gleichenden Abschnitt, S. 232 ff. Der Verfasser hebt hier mit
Recht hervor, dass man bei einem Vergleich von verschiedenen
Rechten mit zwei Arten von Ähnlichkeiten oder Gleichheiten rech-
nen muss: Einerseits kann spontane Entwickelung aus allgemein
psychologischen Gründen entstanden sein; anderseits kann Ent-
lehnung, Reception vorliegen. Die Blutrache z. B. kommt ja in
sehr ähnlicher Form auch bei den verschiedensten Völkern vor,
ebenso die väterliche Macht. Goetz will nachweisen, dass nur
spontaner Parallellismus, nicht Entlehnungen vorliegen, sofern man
die älteste Form des russischen Rechts für sich betrachtet und
dazu die von ihm dargelegte Interpolation beseitigt. Wir finden
hier, und zwar am geeigneten Orte, die beiden Verträge von 911/12
und 945 mit dem griechischen Kaiser; diese hätten nie als rein
russische Rechtsquellen behandelt werden sollen. Wir finden hier
einen Vergleich mit dem byzantinischen Recht; an so frühe Ent-
lehnungen, dass sie die älteste Pravda merkbar beeinflusst hätten,
glaubt der Verfasser nicht, und zwar, wie mir scheint, mit Recht.
Es ist auch für den nordischen Philologen von grossem Interesse
zu sehen, in welchen byzantinischen Quellen man die etwa voraus-
zusetzenden Parallellen zu suchen hat. Auch das ”Gerichtsgesetz
Kaiser Konstantins” hat keinen Einfluss geübt.
Mit immer gespannterem Interesse verfolgt man die weitere
Auseinandersetzung und findet S. 252 den Äbschnitt über das
Verhältnis der ältesten Redaktion zu den germanischen Volks-
rechten. Der Verfasser meint hier, die ”normannistische” Ansicht
von umfassenderen Entlehnungen aus dem germanischen insbe-
sondere dem nordischen Recht sei von der russischen Wissenschaft
überwunden.
Der Verfasser geht von dem Vorsatz aus, keine neuen und un-

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