- Project Runeberg -  Arkiv for/för nordisk filologi / Tjugonionde Bandet. Ny följd. Tjugofemre Bandet. 1913 /
384

(1882) With: Gustav Storm, Axel Kock, Erik Brate, Sophus Bugge, Gustaf Cederschiöld, Hjalmar Falk, Finnur Jónsson, Kristian Kålund, Nils Linder, Adolf Noreen, Gustav Storm, Ludvig F. A. Wimmer, Theodor Wisén
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384 Beckman: Anmälan.
nötigen Beweise zu liefern, aber er kann dessen ungeachtet nicht
unterlassen, einige anzuführen. Dies ist einigermassen zu bedauern,
denn was er hier liefert, steht nicht auf derselben Höhe wie seine
Arbeit ira Uebrigen. Folgende Aussage mag als Beispiel dienen:
”Viele feinere Unterscheidungen und Spezialisierungen einzelner
Fälle, durch Würdigung der näheren Umstände der Tat in ihrer
jeweiligen Verschiedenheit, die wir in den germanischen Volks-
rechten antreffen, fallen in der ältesten Redaktion ganz weg”. (S.
255—6). Braucht man ihm wirklich zu sagen, dass ein Recht ein
anderes beeinflussen kann ohne völlig in dasselbe überzugehen?
Und braucht man ihm zu sagen, dass die genauere Kasuistik un-
serer Quellen eine ältere Stufe voraussetzt, wo man für eine klei-
nere Zahl Fälle Gesetze hatte?
Ganz gewiss hätte der Verfasser nicht erst die von Rom aua
beeinflussten südgermanischen, sondern die trotz der späteren Zeit
ihrer Niederschreibung in vielen Fällen altertümlicheren nordger-
manischen Rechtsquellen ins Auge fassen müssen. Letzteren aber
widmet er vier Seiten im Text und dazu noch sechs kleine Noten.
Von diesen Seiten erfährt man Folgendes über seine Studien im
nordischen Recht. Im ganzen lässt er das Västgötagesetz das schwe-
dische Recht vertreten. Dieses aber kennt er nicht im Original,
sondern er zitiert nach Beauchet und zwar nicht nach der spä-
teren vollständigeren Ausgabe von dessen Loi de Vestrogothie, son-
dern nach Nouvelle revue historique de droit français et étranger. In
folge dessen finden wir in den Zitaten numerierte "Bücher”, die man
in den Texten gar nicht entdecken kann. "Einige Titel über Arten der
Angriffe, Beschreibung der Wunden usw." aus der veralteten Aus-
gabe von 1829 der Grágás haben ihm gezeigt, dass die gelehrten
Juristen Islands eine genauere Kasuistik ausgearbeitet hatten als
der Verfasser von ”Jaroslavs Pravda”, und so ist er mit dem nor-
dischen Recht fertig. Im übrigen sind ein paar Stellen nach Leh-
mann und Wilda angeführt. Dem negativen Ergebnis eines sol-
chen Vergleichs kann man ja keine überaus grosse Bedeutung bei-
messen. Wenn ich in meiner kleinen Schrift zu einem anderen
Resultat gekommen bin, so beruht das nicht auf einzelne Ähnlich-
keiten. Ich habe mein Augenmerk wesentlich darauf gerichtet,
den Nachweis zu liefern, dass das russische Recht ein ganzes Sy-
stem von Geldbussen aus dem nordischen übernommen hat. Für
den Totschlag ist im russischen Recht die Busse 40 Grivna; ganz,
ähnlich ist die ursprüngliche nordische Busse 40 Mark ’). Für
schwierigere Körperverletzungen ist die Busse in Russland 12
Grivna, in Västergötland ist sie ganz gewiss 12 Mark gewesen und
1) Zu den von mir angeführten Stellen kommt jetzt Saxo der Ed.
Müller-Velschov s. 534. S. berichtet, zur Zeit Knuts des grossen, sei die
normale Busse in diesem Falle 40 Mark. Ich habe früher angenommen,
Saxo habe hier spätere Verhältnisse auf die ältere Zeit übertragen, gerade
das russische Recht lässt glauben, dass diese Summe historisch richtig ist.

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