- Project Runeberg -  Arkiv for/för nordisk filologi / Tjugonionde Bandet. Ny följd. Tjugofemre Bandet. 1913 /
385

(1882) With: Gustav Storm, Axel Kock, Erik Brate, Sophus Bugge, Gustaf Cederschiöld, Hjalmar Falk, Finnur Jónsson, Kristian Kålund, Nils Linder, Adolf Noreen, Gustav Storm, Ludvig F. A. Wimmer, Theodor Wisén
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Sidor ...

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

Beckman: Anmälan. 385
auch andere Bussen von 12 Mark sind belegt!). Für eine Menge
kleinerer Verbrechen büsst man in Schweden 3 Mark und in Russ-
land, zum Teil für ganz ähnliches, 3 Grivna. Also findet man ein
ganzes System mit den drei Stufen 3 Mark, 12 Mark und 40
Mark. Das Ergebnis bestätigt sich beim Heranziehen von anderen
nordischen Rechten. Aber dass in der Weise ein ganzes System
in zwei verschiedenen Ländern ganz spontan entstanden wäre, ist
wohl kaum anzunehmen.
Zum Schluss macht Verf. einen ”Versuch einer Altersbestim-
mung der ältesten Redaktion” (des russischen Rechts). Zum Teil
baut er auf die meines Erachtens unbewiesene Theorie von der
Unabhängigkeit der Pravda vom nordischen Recht. Und auch sonst
wird man schwerlich glauben können, dass das Recht (und zwar
nicht nur die einzelnen Rechtsgewohnheiten sondern die Sammlung)
600 Jahre älter sei als die einzige Handschrift, was jedoch Verf.
annimmt.
Nach der eigentlichen Abhandlung folgen treffliche Register.
I. Eine systematische Übersicht, die jeden juristischen Begriff für
sich aufnimmt und die Stellen angibt, wo er in den verschiedenen
Urkunden behandelt wird. II. Verzeichnis der besprochenen Stel-
len des russischen Rechts. III. Verzeichnis der besprochenen Stel-
len nichtrussischer Rechte. IV. Autorenregister. V. Sachregister.
Ich brauche nicht hervorzuheben, dass diese Register den Wert
der Arbeit besonders erhebeu.
Goetz wird nicht mit mir einig sein, wenn ich seine Arbeit
für ein sehr wichtiges Hilfsmittel bei dem Studium der nordi-
schen Rechtsquellen halte. Er hat weder unsere Forschung noch
deren Quellen so würdigen wollen, wie sie meines Erachtens ver-
dienen. Jedoch verdient er unseren Dank, dass er das russische
Recht auch für Nichtslavisten in seinem klaren und übersichtlichen
Buch zugänglich gemacht hat, und dass er uns so viele Winke
gegeben hat sowohl für das richtige Verständnis der Quellen wie
für deren Verhältnis zu anderen Rechten, in die sich der nordische
Philologe nur selten wird vertiefen können a).
*) Ein typischer Pall ist auch hier zu ergänzen. "Wenn jemand tot-
geschlagen worden ist und dabei von einem Anderen als dem Totschläger
eine an und für sich nicht tötende "Wunde erhalten hat, so ist die Busse für
diese 12 Mark. Statutum Canuti regis de homicidio (1200), Schlyter, Skåne-
lagen, S. 488.
2) Auf eine "normannistische” Schrift von grossem Interesse mache
ich im Vorbeigehen aufmerksam, Arne, Sveriges förbindelser med Ostern
under vikingatiden, Fornvännen 1911, s. 1—06. Besonders hebe ich den
Fund von Gråträsk, Kirchspiel Piteå hervor (Jaroslavs Münzen), S. 47 f.
Auch den Versuch den Namen Serkland als Sarkelland, das von der Burg
Sarkel verteidigte Land der Kazaren, zu erklären (S. 23) ist für Philologen
von Interesse.
Stockholm Januar 1912.
Nat. Beckman.

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Sat Dec 9 02:26:26 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/anf/1913/0393.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free