- Project Runeberg -  Arkiv till upplysning om svenska krigens och krigsinrättningarnes historia / Tredje bandet /
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[MARC] With: Julius Mankell
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ein Reuter stürbe oder vor dem Feind bliebe, so soll der
Rittmeister zwei Monat Zeit haben, einen andern an seinen Platz
anzunehmen und die monatliche Besoldung darauf bekommen. Im Fall aber
die Companie vor dem Feinde oder durch Krankheit grossen
Abbruch litte, so wollen Wir neue Antrittgelder geben; die Reuter
wol-leü Wir mit Waffen versehen, und für jedes Stück, so viel deren
dem ObriSten geliefert worden, einen Monatsold, oder 11 Rth. nach
der Hand abziehen, bei der Abdankung aber solche Waffen, daferit
sie cotiaplett Und ganz, für 8 Rth. wieder annehmen lassen. Da
aber ein Reuter von dem Feinde redlich gefangen und darüber
seine Waffen verlieren würde, soll ihm ein anderes ohne
Bezahlung gegeben werden. Sonsten was er von den Sachen
verlieren oder verderben lasst, soll ihm an seinem Monatsold abgekürzt
werden. Solches Regiment und Companie sollen auf 6 Monate
bestellet und angenommen werden, jedoch da Wir ihrer länger von
Nöthen, sollen sie, so lange es Uns beliebet, für die einmal gemachte
Bestallung dienen und schuldig sein, so lange sie in Unseren Diensten,
Iii allem Unseren Vortheil zu suchen, Schaden abzuwenden, dem
Ar-ticulsbrief gehorsam und redlich nachzuleben, auch zu welcher Zeit
es sei, von oder zum Feinde in Schlachten, Scharmützeln, Zügen
und Wachten, Anschlägen und Belagerungen, Besatzungen, wie ein
jeder entweder mit ganzen Fahnen oder truppenweis von Uns
oder Unserem Feldherrn commandirt würde, dermassen willig und
unverdrossen, sich ungespartes seines Leibes und Lebens zu
bezeugen, wie solches ehrlichen und redlichen Reutern wohl anstehet.

Im übrigen wollen Wir solche Reuter und Regiment, der
Cor-net, Trompeter-Fahnen und Abdanken halber, so wohl allen andern,
was sonsten bei Unserer Expedition vorfallen möchte, zu jeder Zeit
Unsern alten Deutschen Reutern gleich halten und tractiren, und
das Justici-Werk über alle Officiere und unterhabende Reuter
hie-iftit dem Obristen dieselben einen jeden dem Verbrechen nach zu
strafen, und unter ihrem Gehorsam zu halten, anbefohlen haben.
Zu Urkund haben Wir dieses mit Unserer eigenen Hand
unterschrieben und König|. Insiegel beglaubigt. Gegeben in Unserm Feldlager
bei Stettin deu 30 Juli 1630.

Gnstavus.
(L. S.)

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