- Project Runeberg -  Arkiv till upplysning om svenska krigens och krigsinrättningarnes historia / Tredje bandet /
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— SI 54 —

Dessen zu vnehrer Versicherung versprechen Ihre Königl. Maß
kraft dieses, dass obhesagte Bezahlung richtig erfolgen soll.

3.

Wer ins Provianthaus an Geld oder Waaren auf Interesse in
Fidem Administratorum et Reip: etwas will vorstrecken, der sofl in
subsidinm derselbigen Caution 8 auch 10 vom Hundert pro interesse
dem Jahr nach zu nehmen zugewiesen haben.

4.

Das Kupferhaus soll pro loco dazu deputiret sein, den Proviant
zu assecuriren, und wo man mehr Speicher und Orter dazu
benolhi-get, soll den Administratoribus der Vorzug in der Miethe vor Andern
dazu gegönnt sein und die Miethsgelder 3 Monate.

5.

Die Ausreichung des Proviantes fur die Garnison geschieht ins
Grosse nach Regimenten- und Compagnien-Zahl auf des dazu
Königlichen deputirten Officieren schriftlichen Befehl und Quittung nach
vorabgerechneter Mass, was auf einen Soldaten und also
consequen-ter auf eine jede Compagnie oder Regiment wöchentlich an Vivres
gehörig. Die Austheilung aber ins Kleine fur jedes Haupt und
Per-son geschieht von den Officieren, und haben damit die Provisoren
des Provianthauses nichts zu schaffen.

6.

% Damit der Proviantvorrath vor Dieberei und Raub verwahret
bleibe, soll stets eine Wache bei Tag und Nacht vor dem
Proviant-hause gehalten werden.

7.

Die Weide für Ochsen, Kühe, Schafe, Schweine soll auf den
Müllen und der Knochenhauer, wiefern in den Bergelungischen und
andern Stadtbrüchern frei sein.

8.

Heu, Stroh, Fütterung zu Unterhaltung des Viehes soll in sicheren
Ortern und Scheuern, da es vor Feuerwerfen und Brand verwahret,
enthalten werden.

9.

Die Administrator sollen Acht haben, dass nicht allein Korn,
sondern auch Mehl, Brod und Zwieback allzeit im Provianthante,
weil man öfters nicht Vam\ Y^wsrcra^ xottandeii sei,

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Project Runeberg, Sat Dec 9 02:57:14 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
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