- Project Runeberg -  Bidrag till Kännedom af Finlands Natur och Folk, utgifna af Finska Vetenskaps-Societeten / Trettonde Häftet /
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Evangelische Religion, auch Kirchen- und Schulwesen und
was dem anhängig ist, auf dem Fuss, wie es unter der
letzteren schwedischen Regierung gewesen, gelassen und
beibehalten werden sollte; Jedoch könnte und sollte in
selbigen die griechische Religion hinfüro ebenfalls frei und
ungehindert exerciret werden. Also hat auf Ihro Kayserl.
Mnjestæt hohen Befehl der heiligste Dirigirende Synodus
re-solvirt und befohlen, dass kraft obgedachter Ihro Kayserl.
Majestæt Petri des Grossen, hochseligst und ewig
glorwür-digsten Andenkens, speciellen Verordnung, d. d. 29 Julii
anno 1720, (wovon in dem an den heiligsten Dirigirenden
Synodum aus der "Wiburgschen Provincial-Cancelei
eingesandten Memorial unterm 13 Maji anno 1721 Erwehnung
geschehen) wie auch nach dem Inhalt des Friedens
Trac-tats, er, Præpositus nebst den Consistorialibus in der
"Wiburgschen Province die Erwählung und Ordinirung der
Priestern und Capläne von ihrer Religion, so und
dergestalt, wie es bei der letzteren schwedischen Regierung in
diesen, dem Russischen Reiche cedirten Provincien üblich
und gebräuchlich gewesen, unverändert verrichten und
beibehalten sollte. Nur sollte er Præpositus nebst den
Consistorialibus denjenigen, welcher von ihnen etwa zu einer
geistlichen Function nach ihren Kirchengesetzen berufen
und gesetzt würde, zur Ablegung des Eides der Treue
gegen Ihro Kayserl. Majestæt an behörigen Ort bringen und
zwar wo ihre zu bestellende geist- und weltliche Officianten
solches zu verrichten pflegen, auch den abzulegenden Eid
schriftlich verfassen und von dem neuverordneten
unterschreiben lassen. Imgleichen von selbigem, kraft Ihro
Kayserl. Majestæt Petri des Grossen, höchstselig und ewig
glorwiirdigsten Andenkens, ergangener Ordre, d. d. 29 Julii
anno 1720, zur Versicherung seiner Treue, dass er
nem-lich keine verdächtige Correspondence führen, noch einige
Spionerei begehen wolle, gute und zuverlässige Caution
unter schriftlicher Reversirung nehmen und zwar von den
dortigen Eingesessenen und von der Gemeinde, zu welcher
er gesetzt wird; nachgehends aber selbigen Revers sowohl

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