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HEINRICH ENDRES
malt. Format und Zeichnung sind nicht identisch mit dem Superexlibris
von Th. parr. f. 155! Der Besitzeintrag Julius Echters war vorhanden,
ist aber bis auf das Jahr 1572 herausgeschnitten.
2. Jur. Fol. 208.
Rof red us, Tractatus, in quo ordinis judiciarii positiones libelli que
pertractantur. Lugd. 1561.
Einband: weisses Schweinsleder über Klebpappe mit
Rollenverzie-rung in Blinddruck. Aus einer Würzburger Werkstatt. Auf dem
Vor-derdeckel das Familienwappen der Echter in der üblichen Bemalung
(9,3 X 6,4 cm). Format und Zeichnung sind verschieden von Th. patr. f.
155 und von Nr. 1. Mit dem Besitzvermerk: Julius Echter a
Mespel-bron. Decanus Wirceb. Canonicus Mog. et Bambergens. 1571.
3. Jur. 8° 251.
Bellemere, Decisiones. Lugd, 1538.
Einband: braunes Kalbleder mit einfacher Umrahmung in Gold. Auf
Vorder- und Hinterdeckel ein kleines Echterwappen in guter Vergoldung
(8x6,5 cm). (Abb. 4.) Ohne handschriftlichen Besitzvermerk.
4. Jur. 4° 237.
Hopperus, De juris arte libri tres. Lov. 1555.
Einband und Wappen wie bei Nr. 3. Ohne Besitzeintrag!
5. Jur. 4° 230.
Petrus Jacobus, Practica aurea et famosissima practica. Lugd. 1527
(mit Beiband von 1509).
Einband mit Echterwappen. Ohne Besitzeintrag.1
Was ergibt sich nun aus diesen neuaufgefundenen und den bereits
be-kannten Banden für ein Bild von der Bibliothek Julius Echters vor 1573?
Wir kennen jetzt im Ganzen 10 Bände! Inhaltlich sind es drei
theo-logische und vier juristische Werke. Da Julius Echter seine Studien in Pavia
als Licentiat in decretis abgeschlossen hat, ist wohl anzunehmen, dass er
vor 1573 weit mehr juristische als theologische Werke besessen hat. Die
Werke 3, 4, 5 stammen aus seiner Studienzeit anfangs der 60-ger Jahre, die
Chrysostomusausgabe ist nach dem Eintrag 1570 erworben, Th. patr. f. 49
trägt auf dem Deckel die Jahreszahl 1571, Nr. 2 hat einen Besitzvermerk
von 1572!
1 Auch Jur. 8° 251 (Andega, J. C. Decretorum libri duo, Frankfurt 1580) hat auf
Vorder- und Rückseite das kleine vergoldete Echterwappen. Doch liegt hier, wie das
Druck-jahr 1580 zeigt, eine missbräuchliche, spätere Verwendung des Superexlibris vor, wie ich
sie in einigen Fällen bereits nachgewiesen habe. (Archiv f. Buchbinderei, 30 (1930), S. 49 ff.)
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