- Project Runeberg -  Den svenska centralregeringens utveckling till kollegial organisation i början af sjuttonde århundradet (1602-1634) /
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(1902) [MARC] [MARC] Author: Nils Edén
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Résumé: Die schwedische Zentralregierung in ihrer Entwicklung zur kollegialen Organisation am Anfang des 17. Jahrhunderts (1602—1634)

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RÉSUMÉ III
nennung von 2 Kammerräten die alte Kammerratsbehörde
wiederhergestellt worden war. Für das Heer war ein (R e i c h s)-
Zeugmeister (für die Artillerie), für die Flotte ein Unter-
admiral der einzige Beamte. Als in den Entwürfen eines
neuen »Landesgesetzes» (1603) und neuer Adelsprivilegien
(1608) verschiedene Zentralbeamten aufgeführt wurden, betonte
man mehr deren Rangordnung als ihr praktisches Wirksamkeits-
gebiet. In dem letztgenannten Entwurf wurden der Drost, der
Marschall, der Admiral, der Kanzler und der Schatzmeister als
die vornehmsten bezeichnet; bald nannte man sie die fünf
hohen (höchsten) Reichsbeamten.
Karl IX. besass demnach keinen weitläufigen Beamtenap-
parat für seine Regierung. Vorsteher seiner Kanzlei war ein
Hofkanzler niederer Abkunft, Dr. Nils Chesnecopherus, der
sich durch Studien in Deutschland zum Berufsbeamten herange-
bildet hatte; ihm waren schwedische bezw. deutsche Sekre-
täre und Schreiber untergeordnet; dagegen ist von einer
zwischen ihnen geregelten Arbeitsverteilung nichts bekannt. In
der Kammer arbeiteten der Schatzmeister und die Kammer-
räte, und zwar wurde ihre Wirksamkeit allmählich eine gemein-
same, obwohl der Schatzmeister ursprünglich nur in der Rent-
kammer mit der Oberaufsicht über die Einnahmen und Aus-
gaben des Reiches beauftragt war, während die Kammerräte in
der Rechnungskammer die Rechnungen der untergeordneten
Finanzbeamten zu revidieren und das Rechnungswesen im übrigen
zu leiten hatten. Die Verwaltung der Flotte ward in der Haupt-
sache durch die bedeutendste ihrer Lokalstationen, die in Stock-
holm, besorgt.
Behufs Ordnung der königlichen Rechtspflege machte
Karl IX. verschiedene Vorschläge: zuerst, dass verschiedene
Beamte — vornehmlich Richter der niederen Instanz — sich auf
einigen grösseren Märkten einfinden und daselbst im Namen des
Königs zu Gericht sitzen sollten; später, dass derartige Richter,
die sogen, häradshöfdingar, an den Hof des Königs berufen
werden sollten, um dort, unter dem Vorsitz des Drosten oder
des Kanzlers, zu richten (1604). Keiner dieser beiden Vorschläge
gelangte indessen zur Ausführung.
Karl IX. führte also, im ganzen genommen, ein persönliches

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