- Project Runeberg -  Den svenska centralregeringens utveckling till kollegial organisation i början af sjuttonde århundradet (1602-1634) /
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(1902) [MARC] [MARC] Author: Nils Edén
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Résumé: Die schwedische Zentralregierung in ihrer Entwicklung zur kollegialen Organisation am Anfang des 17. Jahrhunderts (1602—1634)

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RÉSUMÉ V
fängt man an, die auf die Finanzen bezüglichen königlichen Erlasse
nicht durch die Kanzlei sondern durch die Kammer ausfertigen zu
lassen, wodurch die letztere die Stellung eines Regierungsdeparte-
ments, nicht bloss die einer Verwaltungsbehörde, erhält. Die For-
men für die Ausübung der höchsten königlichen Regierungsgewalt
bleiben allerdings persönlicher und unbestimmter Natur. Häufig
reist der König, nur von einigen Kanzleibeamten begleitet, im
Lande umher. Während seiner Abwesenheit anlässlich der Feld-
züge gegen Russland 1614 und 1615—16 wurde die Regierung
von den in der Heimat gebliebenen höheren Beamten besorgt,
ohne dass eine Regelung ihres Zusammenwirkens erfolgte. Der
König fängt zwar an, in eigener Person die Beratungen des Rates
zu leiten, aber derartige Zusammenkünfte werden nach wie vor
lediglich bei wichtigen Fragen einberufen.
Das zweite Jahrzehnt (1621—32) wird in erster Linie durch
die vom Könige — während seiner Abwesenheit infolge der Feld-
züge in Livland (1621, 1622, 1625), Preussen (1626—29) und
Deutschland (1630—32) — provisorisch verordneten Ratsregie-
rungen gekennzeichnet. In diesen Regierungen wirkten haupt-
sächlich Männer, welche Zentralämter in Stockholm bekleideten.
Die Arbeitsformen waren unentwickelt, die Zusammenkünfte aber
regelmässig, so dass sich der Reichsrat an eine regelmässige
kollegiale Thätigkeit gewöhnte. So oft sich der König im Lande
befand, trat der Reichsrat dagegen nach wie vor bloss dann und
dann, auf Grund einer besonderen Einberufung, zusammen. Gustav
Adolf hat also keine ständige Ratskammer eingeführt oder ein-
führen wollen.
Der Titel Hofrat wird nunmehr bloss an schwedische
oder ausländische Diplomaten verliehen.
Die Entwicklung des Adels zum Beamtenstand wird durch
die Ritterhausordnung (1626) sanktioniert; die Verbesserung
des Unterrichtswesens ermöglicht eine wirkliche Beamtenaus-
bildung; die Besoldung der Beamten wird dadurch erleichtert,
dass sich die Geldwirtschaft auf Kosten der Naturalwirtschaft
entwickelt. Auf diesen Grundlagen lässt sich die Organisation
weiter fortführen. Die anerkannte Rangstellung der fünf hohen
Reichsbeamten bildet einen natürlichen Rahmen für diese Orga-
nisation und die kollegiale Verwaltungsform lässt sich auf neue

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