- Project Runeberg -  Den svenska centralregeringens utveckling till kollegial organisation i början af sjuttonde århundradet (1602-1634) /
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(1902) [MARC] [MARC] Author: Nils Edén
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Résumé: Die schwedische Zentralregierung in ihrer Entwicklung zur kollegialen Organisation am Anfang des 17. Jahrhunderts (1602—1634)

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RÉSUMÉ VII
ordnet; der eine soll Vorsteher der täglichen Kanzlei, d. h.
der Expeditionsabteilung für laufende Sachen, der andere Vor-
steher des Archivs sein. Von der Expeditionsabteilung der
Kanzlei werden teils finanzielle, teils militärische Angelegenheiten
abgezweigt, und für das übrigbleibende Gebiet — innere Zivil-
angelegenheiten und auswärtige Politik — wird die Kanzlei
nicht nur Expeditionsbehörde, sondern wirkliches Verwaltungs-
kollegium.
Allein die Kanzleiordnung ward nicht vollständig durch-
geführt. Der Reichskanzler begab sich 1626 nach Preussen und
kehrte bei Lebzeiten Gustav Adolfs nicht mehr nach Schweden
zurück. Der eine der beiden Kanzleiräte starb 1629 und ein
neuer ward an seiner Stelle nicht ernannt. Eline kollegiale Ober-
leitung der Kanzlei kam somit nicht zu stände. Die Verteilung
der Expeditionssachen unter die einzelnen Sekretäre liess sich
nicht aufrechterhalten, da viele Mitglieder des Kanzleipersonals
sich während der Feldzüge im Gefolge des Königs befanden.
In der Kammer ward während der ersten Regierungsjahre
Gustav Adolfs das Zusammenwirken zwischen dem Schatzmeister
und den Kammerräten ein immer engeres. Die Anzahl der
Kammerräte ward vermehrt, aber sie fungierten nicht ununter-
brochen, sondern wurden häufig in besonderen Aufträgen aus-
gesandt. Nach der Kammerordnung von 1618 sollten der
Schatzmeister und die Kammerräte nur zu einer gemeinschaft-
lichen Ausübung ihrer Amtsgewalt befugt sein, und es wurden
die Formen für ihre Wirksamkeit wie für die der ihnen unter-
geordneten Kämmerer und Kammerschreiber sorgfältig
geregelt. Sie empfingen ausführliche Vorschriften über die
Handhabung der Reichsfinanzen. Sie sollten alle Einnahme-
quellen wahren und mehren, alle Ausgaben regeln und anordnen.
Diese praktische Finanzverwaltung ward fortan die Hauptsache,
während die Prüfung der Rechnungen der Unterbeamten mehr
in den Hintergrund trat. Es ward eine besondere Kammer-
kanzlei errichtet, von welcher die königlichen Erlasse in Fi-
nanzsachen ausgefertigt werden sollten.
Die Kammerordnung erhielt zwar niemals die Unterschrift
des Königs, blieb aber trotzdem die Grundlage für die Thätig-
keit der Kammer. Sie ward durch zahlreiche neue, mehr oder

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