- Project Runeberg -  Kurtze Nachricht von der Königlichen dänischen Mission in dem Norwegischen Lappland, wie auch in Finmarcken, den Nordlanden, und überhaupt an denen Orten im Stifte Druntheim wo sich Lappen und Finnen aufhalten /
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(1745) [MARC] Author: Erik Johan Jessen
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zu machenden nützlichen Anordnungen,
erfordert würde. Der König bezeugte über den
Bericht des H. v. W. ein ungemeines
Vergnügen, und in Ansehung seiner Vorschläge
versprach Er, an den nöthigen Kosten und
Anordnungen nichts erwinden zu lassen, so bald
Ihm abseiten des Mißions-Collegii desfalls
Vorstellung geschehen würde. Diese erfolgte
auch nicht lange hernach, und wie Seine
Königliche Majestät bereits den 5. Septemb.
1718. den damahligen Behalt und die ferneren
jährlichen Ueberschüsse von den
Einkünften[1] der sämtlichen Kirchen in


[1] Unter diesen Einkünften werden mit einem Wort
die Kirchen-Zehnten verstanden, und damit ein
Leser, dem unsere Dänische Kirchen-Verfassung nicht so
genau bekannt ist, wissen möge, was für eine
Bewandniß es mit selbigen habe; so will ich folgendes zu
einiger Erläuterung hersetzen: Es sind die aus den
Canonischen Rechten gnugsahm bekannte Decimen
oder Zehnten seit der Regierung des Dänischen
Königs Canuti sancti auch in Dännemarck und Norwegen
nach der Hand eingeführet, und vor der Reformation
solchergestalt getheilet worden, daß der Bischøf
einen Drittheil, der Prediger den zweyten und die
Kirche den dritten Drittheil derselben von jedweder
Gemeine erhalten hat. Als aber die Catholischen
Bischöfe mittelst eines allgemeinen Reichstags-Schlusses
vom 30. October 1536. (in welchem auch
die Abtragung der Zehnten abermahl bestätiget
ward) abgeschaffet wurden, fielen die bisherigen
Bischofs-Zehnten dem Könige anheim, seit welcher Zeit
sie bis diese Stunde die Königs-Zehnten heissen. Die
Prediger und Kirchen aber behielten die ihrigen auf
vorigen Fuß, jene als einen Theil ihrer jährlichen
Besoldung, diese aber zu ihrer Erhaltung in baulichem
Stande. Wie nun die Kirchen-Zehnten, wann
sie zu Gelde gemachet werden, gemeiniglich etwas
mehr austragen, als zur Erhaltung der Kirche und
andern Abgaben erforderlich ist, so müssen die etwanigen
Ueberschüsse ordentlicher weise, und wann sonst
niemand von dem Könige damit beneficiret ist,
als ein Behalt verwahret und der Kirchen berechnet
werden; und diese sind es, welche der König von
obbenannten Ihm zuständigen Kirchen der Mißion
geschencket hat.

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