- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Første Bind. 1523-1560 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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1561. 4. Maj.
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das vierte theil davon und so fortan alle jahr, bis das es alles
erlegt, voraus behalten, geliffert und damit s. kon wirde bevelch
nach zu gebahren gelassen werden.
8. Und soll hinfurter von uns selbst oder auch unserm
capittel oder ritterschaft keine gemeine sachen, daran gelegen,
olme irer kon. wurde bevelchhabers, so lang derselbig in unsern
stiften sein wirdt, beysein und bewilligung gerathschlagt, ge
schlossen oder ins werck gerichtet werden.
9. Wir wollen und sollen uns auch mit dem Muscowitter,
Polen, hernmeister oder andern potentaten in keinen vertrag,
bundtnus oder andere handlung olme irer kon. wurde vor
wissen und verstattung, auch keine veindtliche handlung ein
lassen, sondern irer kon. wurden rath und bevelch, so sie ihrem
bevelchhaber jeder zeit zukommen lassen werden, folgen und
geleben.
10. Domit auch kunftig zu einem vorrath, uf das die be
satzung beharlich gehalten, auch anderer vorfelle halber gedacht,
wollen wir von unsern stiften alsbaldt dis jar und volgendt
jedes jar nach einander, bis das die lande befriedigt, unsere stifts
underthanen aber, welchs wir auch, so viel muglich und zu er
halten sein wirdet, befordern wollen, innerhalb zweien jahren
nach dato ein mahl aller unserer und irer jerlichen einkommen
den dritten pfennig oder theil contribuiren und zulegen und
solchs in sondere verwahrung thun lassen, also das derwegen
eine sonderliche kiste oder gewelb, darin solcher vorrath gelegt,
mit dreien schlossen verwart, auf der Arnsburg verordent, und
dan der ein schlussel irer kon. w. bevelchhaber, der ånder
ein vom capittel, der dritte der ritterschaft jedes stifts zugesteldt
wcrde. Wir wollen auch, domit dem vorrath keine verkurtzung
geschehe, aller unser ambter rechnung jedes jahr in beysein des
kon. bevelchhabers oder wen derselbig darzu verordnen wirdt,
thun lassen. Und soll der vorrath nicht olme rath und bewil
ligung desselbigen zu der besatzung und anderer gemeinen noth
wendigkeit aufgewendet werden.
11. Auch wollen wir beschaffen, das alle unsere stilte,
nemlich Ozel, Wick, Curlandt und Revel, unter sich einander
dermassen verwandt gemacht, und zwischen denselbigen eine
ewigwarende bundtnus aufgerichtet werde, darinnen versehen,
das dieselbig alle samptlich zugleich kunftig zu ewigen zeitten

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