- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Første Bind. 1523-1560 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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1560. 25. Juli.
geschehen, das solches nachpleibe, und der frembde kaufman,
der in die Ansee und contor bey die brucken nicht gehorig,
kein winterlager halte, sonder allein vermuge der privilegien
zwischen den beiden creutztagen 1 zu Bergen, und das er allein
binnen tagmarck handle, gelitten werde.
8. Und domit solches so vil mehr muge verschafft werden,
so soll der frembde kaufman bey den burgern zu herberg sein
und der deutsche kaufman keinen, der in die Ansee und contor
bey der brucken nicht gehorig, einnehmen und aufhalten.
9. Es soll aber derselbige frembde kaufman nicht gedrungen
werden, sein schiff an die brucken zu legen; so soll ihme auch
frey seyn, mit dem kaufman oder burgern zu handeln, er hge
mit seinem schiff an der brugken oder nicht.
10. Ferner weil in privilegiis ausdrucklich versehen ist,
das der deutsche kaufman nicht mehr vitalien soll einkauffen,
dan er zu seiner eigen notturft bedarf, so mag er solchs binnen
und buten tagmarcken in der stadt thun, aber die proviandt
nicht wider ausschiffen, verkauffen oder aushacken; jedoch so
einer seinem herrn ein tunne butter oder dergleichen gering
schetzige wahr zu seiner eigen haushaltung schicken thette, das
soll ahne geverde sein.
11. Also auch soll der kaufman seine wahr nicht an andern
orten verkauffen den an denen, die sonderlich darzu verordnet
sein, und also silber und kramwerck in die heuser und sonst
nicht umbdragen noch verkauffen auch uf der brugken mit
kramen und hering nicht stehen.
12. Dieweil dan durch den besemer, so darmit der fisch
in grosser anzal gewogen, wol verkurtzung geschehen kondte,
so soll hinfurter mit dem besemer nicht mehr fisch, dann was
weiniger als ein wag ist, gewogen werden, was aber ein gantze
wage oder mehr ist, dasselbig soll alles mit des raths zu Bergen
gezeichneten loten gewogen werden, und sollen die lott bey dem
alten und einerley gewicht pleiben.
13. So soll die wicht, der piinder genandt, in des raths zu
Bergen verwahrung und an einem gemeinen ort sein, da ein
jeder zukomraen konne.
74. 2 Und sollen der ambtman und burgermeister und rath
13. Maj og 14. Sept. 2 Ny.

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