- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Andet Bind. 1561-1588 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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4 1561. 21. Febr. Nr. 1.
unserer ambtleut, manschaft und underthanen, ein und zu be
meltem unserem ambt Winsen gehorig, thun lassen, das sie uf
den vahll, do Ihre L. unseren todt erleben wurde, sich alsdann
nach Ihrer L. die zeit ihres lebens als ihrer herschaft und sonst
niemandts anderst halten und richten, die vom adel auch, wann
das erfordert, Ihrer L. mit ritterdienst sollen volgig und gewer
tig sein, wie sie ihrem herren zu thun verpflicht sein, aber die
gemeine landtschatzung, beth und volge an den underthanen
des ambts Winsen, auch die lehenwar der ritterlehen sollen
unseren erben, herzogen zu Braunschweig und Lunenburg, vor
behalten sein; und ob unser ambt Winsen an jerlichen gewissen
nutzungen und einkommen, wie obgemeldet, vier tausent thaler
nicht ertragen konte, so soll dasselbige aus dem negsten ambt
und nutzungen darbey erstattet werden.
5. Darzu wollen wir, herzog Wilhelm, unser zukunftig
gemahel mit drey hundert thaler, die Ihre L. auch jerlich die
zeit ihres lebens neben obbemelten vier tausent thalern nutzung
aus dem ambt Winsen zu gewarten und zu bekommen haben
solle, bemorgengaben.
6. So wollen wir auch unser schloss Winsen in baulichem
wesen und also zurichten und erhalten, das unser zukunftig
gemahel uf den vhall, welcher im willen des Almechtigen stehet,
ihre furstliche wonung und wesen fueglich dar haben muegen;
so soll auch aller vorrath auf dem schloss und im vorwerck
dar gelassen werden, wie er zur zeit unsers absterbens befun
den wirdet.
7. Wann auch wir zu der zeit, das die rente und zinse
des ambts Winsen noch nicht betagt weren, todts halber ab
gehen wurden, so soll unser gemahel so lang, bis die betagung
der zinse kommet, furstlich underhalten oder Ihrer L. die
nutzung nach anzal der zeit erstattet werden. Und sollen un
sere, herzogen Wilhelmen, erben schuldig sein, unsere gemahel
bey solchem ihrer L. leibgut und morgengabe zu schutzen und
zu handthaben.
8. Es soll aber solch schloss und ambt Winsen wider
unsere erben, die fursten zu Luneburg, nicht gebraucht werden,
und ob bemelt unser schloss und ambt durch kriegsleuft oder
sonst eingenommen oder etwas darvon entzogen wurde, das
unsere gemahel ihre jherliche nutzung davon nicht konte ha

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