- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Andet Bind. 1561-1588 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 9. 1568. 21. Juli. 133
vorbesserung des landes an ackerbau oder weide oder auch
mit niederlagen, merckten, kaufgewerben oder was es sonst fur
eine besserung und nutzbarheit sein mochte, nichts ausgeschlos
sen, das soi aus unserm und unser erben mittel dem alleine
zu gute sein und pleiben, in dessen drittenteile solche nutzun
gen angerichtet, gedroffen oder erfunden, unde den andern dar
anne nichts sein furbehalten.
3. Doch haben wir uns aus besonderen erheblichen be
dencken freundtlich, vetterlich und bruderlich voreiniget, in
massen wir uns hiemit und jegenwertig voreinigen und vor
gleichen, do in kunftiger zeit ein oder mher zolle, es sey zu
wasser oder zu lande, auch auf was personen gutter und wha
ren solches gerichtet were, erlangt und aufgesetzt wurden, der
zoll oder die zolie sollen uns und unsern allersitz erben und
nachkommen gemeine bleiben, und die einkommen und nutz
ungen zu gleichmessigen dreyenteilen folgen. Zu der behuf
auch wir, aller teile, und unsere erben und nachkommen den
zollner zu setzen, mit gewonlichen eiden und gelubden einzu
nhemen und geburliche rechenschaft von ihme yeder zeit zu
furderen hirmit uns wollen haben furbehalten. Und sollen
sonsten die strome den eingesessen und underthanen dieser fur
stenthumbe zu gemeiner siegelation, wie von alters, unverhin
dert frey bleiben.
4. Was auch vor schiff und gutter kunftig an unserm
lande Dietmarschen und auf unsern stromen werden antreiben,
stranden oder anschlahen, das soll uns und unsern erben und
nachkommen zu gleichem antheile folgen und zustehen, unan
gesehen, in was drittenteil solche gutter angetrieben, gestrandet
oder angeschlagen. Und soll der vogt desselben drittenteils, do
solch schiff und gutter anstranden, alsobalt dem kuniglichen
stadthalter und den amptleuten zu Gottorf und Rendesburgk
sollichs zu wissen thun und zuforderst alle solche gutter be
schreiben und hinterleggen lassen, auch ohne darauf empfange
nen befhelich darvon uf burgschaft oder andere mittel nichts
loss geben, voranderen oder voreusseren, uf welchen articul
dieses vortrages aller dreier teile voigte mit besonderen sempt
lichen eiden und pflichten sollen werden eingenommen.
b. Auch sollen die underthanen in Dietmarschen in al
len dreyen teilen durchaus einformig und gleichmessig bei

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