- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Andet Bind. 1561-1588 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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246 1570. 13. Dec. Nr. 13.
mit dem geschutz und munition, so viel desselben in zeit der
eroberung auf dem hause vorhanden gewesen, wider abgetretten
und eingeandtwortet werden. Und ob von dem geschutz ichts
abgefurt, und die volnkommene anzal zeit der restitution nicht
vorhanden sein wurde, dasselbe wiederumb ergentzet und stuck
vor stuck gleicher wirde und guette an des abgefurten stadt
dahin gebracht; do aber auch ichts mehr, als in zeit der erobe
rung darauf gewest, gefunden, der Kon. W. zu Dennemarck
dasselbe abzubringen frey sein solle.
11. Dagegen dan die konigliche Schwedische abgesandten
von ihres gnedigsten konigs und herm wegen wiederumb zu
gesagt und vorsprochen, das der Kon. W. zu Dennemarck
Jempterlandt und Herdalen, als des reichs Norwegen zubeho
rung, welche die Kon. W. zu Schweden inne haben und durch
derselben voigte vorwalten lassen soll, und danebenst alle in
zeit werenden kriegs abgenommene schif, nemlich der Jeger
meister, der Hercules, Lew, Davidt, Hector, Hirsch, Morian und
der Behre, mit allem darauf gewesenen geschutz — jedoch aus
serhalb zweyer oder dreier stuck, die der Kon. W. zu Schweden
vorhin abgenommen und Ihrer Kon. W. mit dem Jegermeister
wiederumb zukommen — auf den donnerstag in den heyligen
ostern, welcher sein wirdt der neunzehende monatstag Aprilis
dieses itzkunftigen ein tausendt funf hundert und ein und sie
benzigsten jares fur der stadt Stockholm restituirt, uberandt
wortet und gefolget werden; das auch die Kon. W. zu Denne
marck die zwen schifsbodden, die vor Elsburg aufgelegt und
durch die Kon. Dennemarkische kriegsbefelichaber bey erobe
rung des hauses eingenommen, demgleichen die zwey seqve
strirte schiffe im furstenthumb Pommern sampt dem geschutz,
welchs auf den beiden seqvestrirten auch auf den vier vor
brandten schiffen gewest, und durch unser, herzog Johans Fri
drichs, und unserer bruder amptleutte aufgefurt und in vorwa
rung gelegt, und dan auch hiebeneben das geschutz, welchs
die Kon. W. zu Dennemarck vor Helmstedt und sonst ausser
halb des, so auf Elsburgk gewest, erobert und noch zur zeit in
Ihrer Kon. W. gewaldt hat, behalten solle. Und dieweil zu
ausreittung der schiffe, die der Kon. W. zu Dennemarck vor
angezeigter gestalt auf den neunzehenden monatstag Aprilis fol
gen sollen, und das geschutz auch andere zubehorung zu be

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