- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Andet Bind. 1561-1588 /
372

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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372 1578. 25. Aug. Nr. 24.
an zu rechnen, ersucht und darzu vermugt werden, einen tagk
und malståt zu guetlicher handlung und, uf den fall die guete
entstehen wurde, zu rechtlicher veranlassung beyden theilen
anzusetzen, auf welchen tagk undt malståt beide theile ihre
råthe mit gnugksamer volmacht zur gute und zum rechten zu
samenschicken und zufurderst gutlicher handlung vor den
hern underhendelern und compromissarien gewertig sein sollen.
3. Wurde aber uber zuversicht obangeregte streitigkeit von
wegen der superioritet und hohen ubrigkeit uber das closter
Utersen und was derselben anhengig ist vermittelst solcher gut
licher handlung nicht hingelegt und vertragen werden konnen,
sollen beide theile bei den hern underhendelern und erwolten
schiedesrichtern anhalten, auf die form und maess sich zu
rechte zu verfassen und zu veranlassen, das beide theile mit
cl age, jegenclage, antwort, beweisung und was der rechtliche
proces erfordern wirt, von terminen zu terminen, wie die be
willigte schiedesrichtere solchs fur gut ansehen werden, und
man sich dessen alsdan wirt vergleichen konnen, kegen ein
ander schriftlich verfahren Und zum urteil beschliessen sollen.
A. Woferne auch ob beweisungen und was sonst der pro
ces und der sachen notturft erfurdern wurde, bescheide zu
geben und zu dero behuf processe mitzuteilen vonnoten, das
hochgemelte hern schiedesrichtere dessen gemechtigt sein sollen.
5. Wan denne in der sachen concludirt, solten die ein
gekommene acta durch die hern schiedtsrichtere an zwo un
verdechtige juristenfaculteten geschicket werden, rechtmessige
urteil darauf zu fassen. Und darmit keiner geferde oder par
teiligkeit zu befahren, sollen beide theile unter guttem glauben,
wan in der sach beschlossen, sich erkleren, ob und bei was
juristenfaculteten sie in ihren sachen consilia, rechtsbelernung
oder spruche sich erholet, darmit die hern schiedesrichtere an
keine von denselben faculteten sorglicher parteiligkeit halber die
acta schicken; an was faculteten auch die acta geschicket werden,
soll vor (»von«) beiden parteien von den hern schiedesrichtern
verborgen und in geheimb gehalten werden. Wann nun auf die
acta von zweien unverdechtigen juristenfaculteten gesprochen,
und solche erkentnuss zu gleichem effect lauten und uberein
stimmen wurden, soll es bei derne, was also einstimmig erken
net, olme alle appellation, reduction und sonst allen undt jedern

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