- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Andet Bind. 1561-1588 /
446

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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446 1579. 25. Marts. Nr. 26.
solchen lehendinsten und kriegshulfe der 40 zu ross und 80 zu
fuss oder an dessen stadt des geldes jeder zeit unsern gebiiren
den anteil leisten und bezalen.
Solte sichs auch uber kurtz oder lang zutragen, das Ihre
L. L. oder dero erben von jemandes, wer der auch were, umb
solch furstenthumb Schleswigk und landt Fheraern, derselben
lehenschaft oder auch diese dinstleistung besprochen, mit kriege
und fhede beschweret, uberfallen oder vorgewaltiget wiirden, des
sen sie sich in guten oder zu recht nicht zu entbrechen, so
sollen und wollen wier, unsere nachkommende konige und un
ser reich Dennemarck Ihre L. L., wie sich nach lehenrecht
aignet und gebhiiret, bei gemeltem furstenthumb sambt dem,
was vor alters dazu gehoret, und dem lande zu Fhemern, jeder
zeit und so oft es not sein wiirdt, schutzen, vorteidigen und
handthaben, jedoch das unserm und unserer nachfolgenden
konige am reich Dennemarck gutten rath und bedencken von
Ihrer L. L. und deren nachkommen bei vorfallenden leuften
mit stadt gegeben und unsern vorliehenen furstlichen lehen
stiicken ohne dringende und gnugsame verursachung keine
gefahr aufgeladen werde.
Es sollen auch in dieser belhenung alle herzogen zu Hol
stein, so viel deren itziger zeit leben oder kunftig sein werden
und nicht albereit abgefunden und vorzicht gethan, mitbegriffen
sein, wie wier dan auch so wol als unsere nachkommende ko
nige zu Dennemarck dieselben Ihren L. L. und deren nach
kommen, so oft die lehen zu falle kommen, uf ihr ansuchen
und gegen leistung gebiirlicher lehenspflicht, wie itzo geschehen,
solche lehen zu jeder zeit ohne weigerung bekennen thun und
Ihre L. L. damit gebiirlich investiren und beleihen sollen und
wollen.
Nachdem aber wegen ungewissheit der felle und anderer
mher erheblichen ursachen wir uns mit Ihren L. L. der kunf
tigen succession halben entlichen nicht vorgleichen konnen, als
soll einem jedern teil diesfals sein recht und gerechtigkeit vor
behalten und sonsten durch diese belhenung allen hibevorn
aufgerichten vorgleichungen, vortrågen, briiderlichen teilungen,
desgleichen der Schleswigischen ritter- und landtschaft an ihren
von unsern und Ihren L. L. voreltern als herzogen zu Schles
wigk erlangten privilegien, immuniteten und begnadungen auch

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