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562 1581. 12. Aug. Nr. 29.
Seiner F. G. rethen gefolget werden solten. Diejennigen brieffe
und documenta aber, so communia documenta et instrumenta
befunden werden, dieselbigen sollen verwahrlich zusamen ge
thaen und so lange in einer truhen oder laden verpitschiert bei
samen 1 pleiben, bis das obergewelbe zu Gottorf zum negsten
eroffnet, als denne sie darin als in das archivium zu guetter
sicherer verwahrung eingeleget werden sollen.
3. Nachdeme denne auch vermuege des aufgerichteten
Flensburgischen vertrages herzogen Adolffen F. G. die gantze
godtseligen herzogen Johansen erbschaft an beweglichen guette
ren obgedachter specification nach, in demselben Flensburgi
schen vertrage wordtlich endthalten, gefolget werden solle, als
sollen und muegen S. F. G. furderligst solliche beweglige guet
tere zu ehister ihrer gelegenheit von den heuseren und vor
wercken, welche der Kon. Mat. zugekommen, oder wo die sonst
zu befinden sein werden, abholen und in ihre gewahrsamb
bringen lassen.
4. Damit auch ein jeder von den beiden herren dessen, so
ihme Godt und das gluck gegeben, aller dinge habhaftig und
mechtig werden muege, seind auch underschiedtlige schreiben
an die ambtleutte, schreibere und andere befehlighabere auf
den heuseren und closteren, auch an staller, landtvogte, rethe
und schreibere in den erleddigten nachgelassenen godtseligen
herzogen Johansen etc. landen, auch der embter, closter und lande
underthanen und eingesessene begriffen und vollenzogen, dadurch
dieselben officiirer, underthanen und einwohner respective ih
rer vorigen sambtligen eide und pflichte erlassen und an den
hern, derne sie durch das loss zugefallen, verweiset werden;
doch ist solliches mit der bescheidenheit angeordenet, das alle
ambtleutte, staller, landtvogte, ambt- und landtschreibere von
dem verflossenen 80ten jahre der Kon. Mat. und herzogen
Adolfen F. G. auf den schierstkunftigen 12ten Novembris zu
Flensburg einzukommen, rechnung thuen, und so viel solche
rechnung belanget, beiderseits Ihrer Kon. Mat. und F. G. mit
vorigen sambtligen eiden verbunden und verpflichtet pleiben
sollen.
1 G: zusammen.
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