- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Tredie Bind. 1589-1625 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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32 1589. 17. Sept. Nr. 2.
sambt deroselbigen zubehorungen und nutzungen beleibzuchtigen,
also, das Ihre L. auf den vhall, do sie unsern thodt erleben
w urde, welchs in des Allerhochsten gewaldt und handt stehet,
soll daselbst ihren furstlichen widdumbsitz und daraus funf
zehen tausent thaler jehrlicher nutzung haben, darin viehezucht
und ackerbau, jedoch billig und der gestaldt, wie es jehrlich
gewiss ertragen mag, mit angeschlagen, aber wiltpanen, herrn
dienst, atzung, deren man im gebrauch, fischerey, fetterwildt
pråt, buss, frevel, straffe und wandel oder gerichtsfelle, so dem
malefitz nicht ohne mittel anhengig, auch brenn-, brau- und
bauholtz zu des widdumbs nodturft und dergleichen nicht ge
rechnet, doch Ihrer L. zu geniessen zugelassen werden soll.
4. Und wollen wir, herzag Heinrich Julius, obgemeltem
konig Christian register solcher nutzungen und einkommen des
leibguts in billigem anschlage, darzu eine gewonliche leibzucht
verschreibung alsbaldt nach unserm ehlichem beylager jegen
uberantwortung des obberurten heyrathgeldes zusteilen, auch S.
Kon. W. rethen, die sie darzu verordnen werden, anstadt unser
zukunftigen gemahl die uberweisung unserer ambtleutte, man
schaft und underthanen, ein und zu bemelten unsern schlossern
und embtern gehorig, thuen lassen, das sie auf den vhall, do
Ihre L. unsern thodt erleben wurden, sich aldann nach Ihrer
L. und sonsten niemandts anders halten und richten; die von
adel auch, wann das erfurdert, Ihrer L. mit ritterdienst sollen
folgig und gewertig sein, wie sie ihrem herrn zu thuen pflichtig
sein. Jedoch sollen Ihre L. sie und alle andere widdumbsun
derthanen bey ihren althergebrachten freyheitten und gerechtig
keitten bleiben und sie daruber keines weges beschweren oder
beschweren lassen; aber die erbhuldigung, offnung, gemeine
landtschatzungen, bete, reise oder herzugk, volge, landtordnun
gen, bergwergk, ungeldt, malefitz- und appellationsachen, auch
die verteidigung der irrungen, so zwischen den inlendischen und
benachbarten zu erhaltung der grenitzen oder ander gerechtig
keit halber furfallen muchten, auf unser oder unser erben eigen
uncosten ohne einige verhinderung oder abgang Ihrer L. ver
schriebenen widdumbsnutzungen, desgleichen die lehenwahr, sol
len hiermit unsern erben, herzogen zu Braunschweig und Lunen
burg, vorbehalten sein.
5. Und wir, herzog Heinrich Julius zu Braunschweig etc,

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