- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Tredie Bind. 1589-1625 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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80 1596. 20. Juli. Nr. 6.
fallen, sonsten aber, do es Ih. L. bey dero lebezeiten anders
wohin zu geben oder anzuwenden verordenen wurden, dahin
auch ohne alle wiederrede abgeleget und vermuge derselbigen
verordnung richtig bezahlt werden solle.
8. So wollen wir auch obgemelte unsere schlosser und
embter im baulichem wesen und also zurichten, das unsere
zukunftige gemahlin auf den fall, welcher im willen des Al
mechtigen stehet, ihre beqweme furstliche wohnung und wesen
dar haben muge. So soll auch aller vorraht auf den schlossern
und embtern Trittow, Reinebecke und Zismar dar gelassen wer
den, wie er zur zeit unsers absterbens befunden wirt.
9. Wan auch wir zu der zeit, das die jahrliche rente und
zinse der schlosser und embter 1 albereits aufgehoben und die
neuen gefelle noch nicht betaget weren, thodes halben abghen
wurden, so sol unser gemahlin so lange, bis die betagung der
zinsen kumbt, furstlich unterhalten oder Ih. L. die nutzung
nach anzahl der zeit erstatet werden. Und sollen unsere, her
zogen Johan Adolffen, erben schuldig sein, unsere gemahlin
bey sollichem ihrem leibguet und morgengabe zu schutzen und
zu handthaben.
10. Es sollen aber solliche schlosser und embter wieder
unsere erben, die fursten zu Schleswigk, Holstein, nicht ge
braucht, noch jemandt anders derselbigen offnung gestatet oder
bey jemandt anders schutz oder schirm noch einige ainigung
bey anderen gesucht oder von ihnen angenommen werden.
11. Und ob bemelte unsere schlosser und embter 1 durch
kriegesleufte oder sonsten eingenommen oder auch auf andere
wege durch recht oder gewaldt etwas davon entzogen wurde,
das unsere gemahlin ihre jahrliche nutzung der funfzehen tau
sendt thaler nicht davon konte vollenkommen haben, wellichs
Gott gnediglich abwenden wolle, so sollen unsere erben schul
dig sein, Ih. L. mit einem andern gelegenen und so guettem
widdumbssitz und nutzung zu versorgen und erstatung zu thuen,
biss so lang Ih. L. vielgemelte schlosser und embter 1 ohne ver
kurtzung wieder bekommen und erstatet werden mochten.
12. Wurde sich auch zutragen, das unsere zukunftige ge
mahlin unseren thodt erleben und sich wiederumb verheyrathen
1 KO: ambter.

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