- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Tredie Bind. 1589-1625 /
332

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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332 1618. 30. Marts. Nr. 19.
sie dan auch zu keinem handel, der ihnen schådtlich sein
mochte, sollen gezwungen werden.
11. Nach deni verlauf aber der jetzgedachten zwolf jahren
sollen misere underthanen uf Seylon mit handlen, kauffen und
verkauffen vor allen andern nationen den vorzug zu ewigen
zeitten haben und behalten, und sol es mit dem zollen allezeit,
auch nach dem verlauf der zwolf jahren, als hernacher ange
deutet wird, gehalten werden.
12. Unsere oder miserer underthanen schiffe und volck, so
nicht expresse zu I. L. dienst ausgeschicket sein, sollen von
ihrem kaufmanshandel zu kriegsdiensten mit nichten unter ei
nigem prætext gezogen und gezwungen werden.
13. Diesem nach sein I. L. verbunden, die gute und ge
wisse anordtnung zu thun, das die kaufleute und unterhåndtler
gutte und bequembe haffen und anfahrte und den handel und
trafficq nahe bey denselbigen, so viel immer muglich, erlangen
und bekommen mugen.
14. Da auch wolgedachte I. L. dero gesandten anhero
wiederumb schicken wolten, wollen wir ihnen vergonnen und
gestaten, so woll bey wehrender siebenjåhrigen confoederation
als auch folgendts hernacher in ewigkeit, alhier in unsern rei
chen und landen und wor sie dieselbige sonsten bekommen
komien soldaten und schifsvolck zu werben, anzunehmen und
zu Ihrer L. dienst zu transportiren.
15. Gleicher gestaldt sollen wir auch den ins kunftige an
langenden gesandten vor bar geldt zu bequemben und montir
ten schiffen,’ darmit sie nacher Seylon mit den soldaten und
schifsvolck wiederumb zu fahren, verhelfen. Daferne sie aber
solche schiffe alhier in unsern reichen und lauden oder in der
Ostsee nicht bekommen konten, soll ihnen freystehen, in Gross-
Britannien, Hollandt oder anderswo sich umb dieselbe zu be
werben und an sich zu kauffen, jedoch das sie alhier beladen
und montiret werden.
16. Uf unsern stromen in unsern reichen und landen wol
len wir die Seylonsche underthanen, so alhier in unsern reichen
handtlen, vor offentlicher gewaldt schutzen und handthaben,
ihnen auch bey andern potentaten in Europa, da es von noten,
intercedendo beyspringen, behulf- und beforderlich sein. Gleicher
gestaldt wollen Ihre L. unsern underthanen, so uf Seylon und
an den umbliegenden ortern handlen, bey den andern Indiani
schen potentaten und herrn mit vorschriften und recommenda
tionen beyspringen und behulflich erscheinen.
17. Da wir auch etwa ins kunftige die verordtnung thun
wurden, welchs uns frey und offen stehen soll, und einen resi
direnden gesandten oder agenten uf Seylon halten wolten, soll
ihm alle favor und assistentz von Ihrer L. und den ihrigen

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