- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Tredie Bind. 1589-1625 /
483

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 28. 483
1621. 3. Sept.
2. Zum andern ist beliebet und beschlossen, auch festig
lich zu halten angelobet, wan nach des Allerhogsten versehung
die vorhabende coadjutorey ihren erwiinscheten end erreichet
und Ih. Kon. Mat. geliebter herr sohn, herzog Friederichen F.
G., pro coadjutore et successore angenommen, dass Seine, des
herrn ertzbischoffen, F. G. nichts destoweiniger die vollige landts
fiirstliche regierung und administration zusampt allen intraden,
gefellen, nutzungen, wie solche nahmen und S. F. G. herge
bracht haben oder sonsten deroselben gebiihren mag, ohne ei
nige schmålerung, eintrag oder vorhinderung zeit ihres lebens
haben und behalten, dabey hogstgedachte Ih. Kon. Mat. Seine,
des hern ertzbischoffen, F. G. nach allem vormogen handthaben
und erhalten, auch dahin sehen und trachten wollen, das S. F.
G. als dem regirenden landtsfiirsten von dero stiftsstånden und
andern angehorigen gliedern sampt und sonders aller gebiihren
der respect und gehorsamb erwiesen werde.
3. Zum dritten, was des herrn ertzbischoffen F. G. mobi
lien, silber und guiden geschir, ketten, kleinodien, artolorey,
kriegsmunition, haussgeraht, bettegewandt, pferde, viehe und
andere fahrnuss, so viel dessen Ih. F. G. in dem ertzstifte ge
bracht oder aber machen lassen und noch machen lassen wxirde,
auch an immobilien erkaufft oder nochmals erkauffen wurde,
nicht aber auf der stende darlage erzeuget und Ih. F. G. bey
dero antrettung vermiiege des inventarii iiberandtwortet, be
langen thut, da ein ehrwiirdig thumbcapitul oder samptliche
stende nach Ih. F. G. todtlichem hintritt — den die almacht
Gottes noch lange zeit verhiieten wolle — darauf nicht sprechen
oder forderung anstellen wiirden, so wollen Ih. Kon. xMat. und
deroselben geliebter herr sohn, herzog Friederich zu Schleswig,
Holstein, allen solchen nachlass des herrn ertzbischoffen F. G.
stamberben oder weme es sonsten von Ih. F. G. gegeben oder
vormacht abfolgen lassen; da sie aber darauf sprechen wiirden,
wollen hogstgedachte Ih. Kon. Mat. und vorhochgedachter dero
geliebter herr sohn an der abfolgung hogstgedachter Ih. F. G.
erben nicht hinderlich sein, sondern, so viel als an ihnen,
dieselbe vielmehr bestes fleisses nach miiegligkeit befordern
helten.
4. Zum vierten wollen Ih. Kon. Mat. in denen zwischen
des hern ertzbischoffen F. G. und graf Anthon Gunthern zu

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