- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Tredie Bind. 1589-1625 /
492

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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492 1621. 3. Sept. Nr. 28.
3. Da wir auch oder unsere erben undt nachfolgere nach
uns einige practiquen oder anschlåge, rottierang, gadderung
oder etwas dergleichen, welches dem ertzstift oder dessen glie
dern in etwas gefehrlich oder nachtheilich sein mochte, wurden
erfahren, das wollen undt sollen wir und unsere mitbeschrie
bene ohne gefehrde und verzug dem herrn ertzbischoffen, dessen
coadjutori und dem thumbcapittul zu wissen thun und so viel
muglich abwenden helfen.
4. Nachdem auch zwischen dem ertzstift Bremen und den
benachbarten landen, als dem stift Verden, furstenthumbe Braun
schweig im ambt SjTcke, dem lande zu Hadeln und andern ort
tern mehr der grentze halber und sonsten sich allerhandt nach
barliche irrungen enthalten auch sich kunftiglich deren mehr
zutragen mochten, so verpflichten wir uns hiemit craft dieses
briefes, dass wir und unsere mitbeschriebene zu richtigmachung
solcher irrungen jeder zeit uf erforderung des herrn ertzbischofs
unsere stadtliche råthe und gesandten abfertigen und durch die
selbige I. L., dem thumbcapittul und landtschaft einråhtig und
beystendig sein wollen.
,5. Als auch fur jahren dem thumbcapittul zu Hamburg
von dem ertzstift Bremen etzhche zehenden, creutzpfennige,
zinse und pfåchte versetzet, was min deren beweislich unter
uns und in unsern amptern und gebicten oder auch unter an
dern benachbarten herrn belegen sein, so verpflichten wir uns
hiemit, dass wir und unsere mitbeschriebene vielgemeltem ertz
stift nach beschehener ablose diejenige stucke, so in unsern
ambtern und gebieten belegen seint, gnediglich wiederumb ab
tretten und folgen lassen, daneben auch handtreichung und be
furderung thun wollen, das die, so unter andern benachbarten
herrschaften sein, durch gutliche oder rechtliche mittel wieder
umb recuperirt und herbeybracht werden mugen.
6. Da wir auch von solchen zehendten und deren perti
nentien und gerechtigkeitten, in unsern ambtern belegen, durch
einen billichen kaaf begehrten, und darin vom jetzigen herrn
ertzbischoffen, thumbcapittul und standen zu nutzen oder ver
besserung des ertzstifts bewilliget werden wolte, wollen wir uns
aller schiedt- und billichen mittel jederzeit vernehmen und tin
den lassen.
7. Demnach auch wir uns erinnern, das nunmehr, da un

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