- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Femte Bind. 1651-1664 /
331

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Danmark-Norges Traktater 1651—64 (Traités du Danemark et de la Norvège 1651—64) - Sider ...

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

331
1659. 21. Jan.
Nr. 19.
kosten gefordert werden. Audi soll der assistirende theil, wel
cher sich mit seinen volckern in seines alliirten succurrirten
låndern befindet und wieder den gemeinen feind agiret, seine
eigene volcker besolden, derjenige aber, welcher assistiret und
succurriret wird, den nohtwendigen unterhalt an lebensmitteln
durch gewisse darzu verordnete commissarien, so lang er sol
ches succurses in seinen låndern bediirfftig ist oder dessen be
gehret, beybringen und verschaffen lassen, worbey dan zuge
sagt und versprochen ist, dass allerseits gute ordre und kriegs
disdplin gehalten, auch nichts mehr dann die blosse lebensmit
tel von des assistirten unterthanen gefordert, sondern dieselbige
von allen iibrigen contributionen und kriegspressuren ge
lassen werden sollen. Zu welchem ende dan des assistirten
theils commissarien die vollkommene disposition der verpflegung
und verlegung, wie dieselbe mit zuziehung der alliirten genera
litet und commissariat gemacht, gelassen und der notige unter
halt und verpflegung der volcker, so viele die lånder olme dero
ruin ertragen konnen, von denenselben verordnet und gereichet
werden sollen. Worbey dan auch dahin zu sehen, dass dem
assistirten theil der nohtwendige unterhalt zu dessen vestung
und eigenen volckern nicht entzogen werde.
4. Beyde theile sollen alsofort an denen orten, da es die
kriegsraison erfordert, agiren, auch einander dergestalt assisti
ren, wde man communicato consilio sich dariiber vereinigen kan.
5. Im fall auch entwxder durch beyderseits conjungirten
oder eines theils eigene waffen einige provincien, stådte oder
vestungen, so vom feinde besessen oder eingenommen seyn mug
ten, und doch einem oder anderm theile der alliirten zugehorig,
solten recuperiret oder eingenommen werden, alsdan sollen solche
provincien, stådte und vestungen so wohl auch alle orter, so in
des andern theils låndern zu versicheruug des assistirenden
theils waffen besetzt worden, demjenigen theil, wTelchem solche
zuståndig, olme einigen aufschub, entgeld oder prætension auf
sein begehren abgetreten und iiberantwortet, die beute aber, so
dem feinde darinnen und sonsten abgenommen, zwischen bey
den alliirten proportionabiliter getheilet werden.
6. Obgedachter krieg soll ab seiten Ihrer Kon. Mat. und
der cron Dennemarck, wie auch Ihrer Churfurstl. Durchl. zu
Brandenburg wieder den konig und die cron Schweden gefiihret

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Sat Dec 9 19:16:59 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/danotrak/5/0343.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free