- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Femte Bind. 1651-1664 /
548

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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548 1663. 10. Okt. Nr. 30.
selbe ohn månnigliches eintrag und hindenmg zu excerciren
angewiesen werden und Deroselben schweren undt huldigen, da
mit sie also nach Ihrer Ld. und sonst niemand anders sich zu
halten undt zu richten haben; jedoch vorbehåltlich der erbhul
digung und dass so wohl geist- als weltliche in das wittumb
gehorige unterthanen bey ihren althergebrachten freyheiten, ge
rechtigkeiten und gewonheiten bleiben und daniber keines we
ges beschweret werden sollen, daran wir der churfurst auch
uns und unsern erben undt nachkommen hieruber die landes
furstliche hoheit, gemeine landtschatzung, ofnung, geleite, heer
zug, folge, steuern, landordnungen, malefitz und appellation
sachen, auch die vertheidigungen derer irrungen, so zwischen
denen inlåndischen und benachbarten zu erhaltung der grentzen
und anderer gerechtigkeit halber furfallen mochten, auf unser
und unser erben kosten auszufuhren.
6. Ingleichen die lehnwahren und ritterdienste vorbehal
ten, doch dergestald, wen Ihrer Ld. erheischender nothdurft
nach zu verreisen oder zu dergleichen behuf mit adelicher auf
wartung zu versehen sein mochte, wollen wir in gedachten
åmptern oder andern daran gelegenen ortern an ritterdiensten
die versehung und anweisung thun lassen, dass Ihre Ld. dero
boben stand und reputation geraes damit gnugsamb yersorget
sein konnen. Auch soll auf solchen fall aller vorraht an ge
treide, getrånck und was dergleichen in kuchen und keller vor
speise vorhanden bis zu denen neuen gefållen darbey gelassen
oder so viel, wo es mangelt, in andere wege ersetzet, und Ihre
Ld. bis zu betagung -der renten furstlichen unterhalten, das vieh
und hausgeråthe aber auf eine richtige verzeichniis und inven
tarium darbey gelassen und uf verruck- oder eroffnung des wit
thumbs wieder eingereumet werden.
7. Ingleichen sollen alsden die amptleute und diener aus
unser, des churfursten, oder unserer erben cammer besoldet wer
den und der princesse frey stehen, solche unterhaltung von un
sern verordneten zu empfahen und davon die beampte selbst zu
besolden oder aber solches durch die unserigen ihnen entrichten
zu lassen, wie es Ihrer Ld. am gefålligslen sein wird.
8. Es soll auch Ihre Ld. macht haben, solche amptsdiener
ihres willens und gefallens zu enturlauben und zu besteilen,
doch dass solche jeder zeit darzu verordnete zu versehung der

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