- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Sjette Bind. 1665-1675 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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1666. 15./25. Okt.
Nr. 9.
mitalliirten in zeiten communication davon zu geben, auf dass
dieselbe zu moyennirung eines accommodements sich employren
konnen; jedoch aber mit dieser meinung, dass ohnerachtet
solcher officien einer mediation nicht desto weiniger der ver
sprochener secours, so bald die attacque oder rupture wiirck
lich geschehen, geschicket vverden muss.
9. Und weiln diese defensive alliance vornehmlich dahin
gebet, umb allerseits reiche, staaten, furstenthumer, graffschaf
ten, lande, leute, stådte und festungen, als vorhin erwehnet,
gegen alle solche gewaldt zu protegiren und zu mainteniren,
worin dieselbe zu lande involviret werden mogten, und dass
bey itziger constitution der zeiten alle benachtbarte kbnige und
princen sich in solcher considerablen postur von waffen befin
den, dass daferne in negstfolgenden zeiten einige attacque oder
aggression vorfallen mochte, obgedachter limitirter secours nicht
suffisant zu seyn scheynet, die besorgende ungelegenheiten und
unwesen mit behorigem nachdruck abzuhalten, so ist ferner
verabredet und versprochen, dass im fall in zeit der negsten
zweyen jahren ein oder ånder von hochstgemelten partheyen
auf art und weise, wie obgedacht, von einigen konigen oder
andern måchtigen princen oder staaten attacquiret werden solten,
alsdan die nicht attacquiretten an stadt ihrem alliirten mit ob
specificirten secours beyzuspringen, demselben mit all ihrer
macht zu hiilfe kommen und zugleich gegen den aggresseur
oder aggresseurs auf gleiche art und weise, als wan sie selbst
von ihm oder ihnen immediate und directe bekrieget wiirden,
mit aller vigeur agiren auch darin såmptlich continuiren sollen,
biss und so lange der aggresseur oder aggresseurs von seinen
oder ihren entreprisen abstehen, und der attacquirte wiederumb
in vorigen friedlichen und ruhigen standt gesetzet seyn, auch
von dem aggresseur oder aggresseurs wegen seines erlittenen
schadens, so viel muglich, reparation erlanget haben wirdt.
Dass auch in solchem fall, umb dem wercke mehr nachdruck
und krafft zu geben, von nun an renoviret und gegen solchen
aggresseur oder aggresseurs appliciret werden sollen die tracta
ten von Ihrer Hoch Mog. zu erst mit Ihrer Furstl. Furstl.
Durchl. Durchl. zu Braunschweig und Luneburg den 11./21.
Septembris vorwichenen jahrs und nachgehendts auch mit Ihrer
Churfurstl. Durchl. zu Brandenburg den 6./16. Februarii jungst

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