- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Sjette Bind. 1665-1675 /
184

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Danmark-Norges Traktater 1665—75 (Traités da Danemark et de la Norvège 1665—75) - Sider ...

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

184 1667. 5. Marts. Nr. 10.
lotten Amelien Ld. zuthun und entgelt oder beschwerd abzu
tragen und zu entrichten, und deswegen der princessen Ld.
morgengabe und witthumb, cleinodien, silbergeschirr und andere
ihre haabseeligkeit ohne allen anspruch frey und unangefochten
seyn. Wiirde aber unsere freundliche vielgelibte tochter prin
cessen Charlotten Amelien Ld. nach hochseeligem hinscheiden
unsers freundlichen vielgeliebten sohns Ld. und wiircklicher
beziehung des witthumbs wieder vermuthen unumbgångliche
schulden zu machen verursachet werden und nach sich verlas
sen, dieselbe sollen Ihrer Ld. erben, die ausserhalb des obspe
cificirten heurathguts in der ubrigen verlassenschaft succediren,
zu bezahlen gehalten seyn.
14-. Es sollen auch der princessen Ld., wann Deroselben
das residentzschloss und gebåude, wie sichs bey einer sothanen
princesse wittibenstande geziemet und geschehen soll, zu Dero
commoditåt erbauet und iiberantwortet, dasselbe zeit ihres in
habens und besitzes in dach, fach und schwellen baulich er
halten — darzu Ihro dann das holtz, so darzu vonnothen, aus
den witthumbs- und andern angrentzenden wåldern ohne ent
gelt und unkosten soll abgefolget werden — doch mit nichten
andere grundgebåude zu thun verpflichtet seyn, welche wir und
unsere konigliche erbsuccessoren an der regierung selbsten uf
unseren unkosten wollen bauen und setzen lassen.
15. Wann aber — welches der Allerhbchste gnådiglich ab
wenden wolle — iiber kurtz oder lang mehrerwehntes wit
thumbsschloss oder ambt durch kriegslåuffte, feuer oder sonsten
ruiniret oder occupirt oder in andere wege, wie auch solches
geschehen konte oder mochte, gantz oder etwas davon abkom
men und entzogen wiirde, also dass Ihre Ld. obangefiihrte ac
commodation und verschriebene jåhrliche hebungen davon nicht
haben konten, so wollen wir und unsere konigliche erbsucces
soren an der regierung gehorige verfugung thun, dass der abgang
und mangel aus denen nechstgelegenen åmbtern und anderen
beliebigen gewissen gefållen vermoge der witthumbsverschreibung
gnugsamlich versichert und daraus unverzuglich repariret und
erstattet werden moge.
16. Und da wir elwa kiinfftiger zeit oder nach unserem
todtlichen hintritt unsers freundlich gelibten sohns des herrn
erbprintzens Ld. diesen jetzigen witthumbssitz oder leibgeding

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Sat Dec 9 19:17:20 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/danotrak/6/0196.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free