- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Sjette Bind. 1665-1675 /
245

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Danmark-Norges Traktater 1665—75 (Traités da Danemark et de la Norvège 1665—75) - Sider ...

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

245
Nr. 13. 1667. 23. Okt.
unter unserer handt und siegel aushåndigen und iiberlieffern
lassen.
5. Da es nun auf kunfftigen fall zu einråumung des wit
lumbs gelangen wiirde, sollen alsofort unsere ambtleute und
såmbtliche mannschafft und unterthanen, die zu bemeltem wit
thumb-scbloss und -åmbtern gehorig, Ihrer Ld. mit obrigkeit
licher jurisdiction, gebott und verbott iiber dieselbe ohn mån
nigliches eintrag und hinderung zu exerciren angewiesen wer
den, und Deroselben schwehren und hiildigen, damit sie also
nach Ihrer Ld. undt sonst niemandt anders sich zu halten und
zu richlen haben; jedoch vorbehåltlich der erbhiildigung und
dass sowohl geist- als weltliche in das wittumb gehdrige unter
thanen bey ihren althergebrachten freyheiten, gerechtigkeiten
und gewohnheiten bleiben undt dariiber keines weges beschwe
ret werden sollen, daran wir herzog Christian Albrecht auch
uns und unsern erben und nachkommen hiriiber die landes
fiirstliche hoheit, gemeine landtschatzung, offnung, geleite, heer
zug, folge, steuren, landtordnungen, malefitz und appellation
sachen, auch die vertheidigungen derer irrungen, so zwischen
denen inlåndischen und benachbarten zu erhaltung der grentze
und anderer gerechtigkeit halber fiirfallen mogten, auf unser
und unser erben kosten auszufiihren, [vorbehalten]. .
6. Da auch Ihrer Ld. erheischender notturfft nach zu ver
reisen oder zu dergleichen behueff mit adelicher aufwartung zu
versehen sein mochte, 1wollen wir 1 in gedachten åmbtern oder
andern daran gelegenen ortern an ritterdiensten die versehung
und anweisung "timen lassen 2, dass Ihre Ld. dero hohem stande
und reputation gemees damit gnugsamb versorget sein konnen;
auch soll auf solchen fall aller vorrath von getrayde, getrånck
und was dergleichen in kiichen und keller vor speise verbanden
biss zu denen neuen gefållen dabey gelassen, oder so viel, wo
es mangelt, in andere wege ersetzet, und Ihre Ld. biss zu be
tagung der renten fiirstlich unterhalten, das viehe und haussge
råhte aber auf eine richtige verzeichnus und inventarium dabey
GO har i Stedet: soll durch unsere erben an der regierung. 2 2GO
har i Stedet: geschehen.

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Sat Dec 9 19:17:20 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/danotrak/6/0257.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free