- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Sjette Bind. 1665-1675 /
467

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 20. 1672. 31. Marts.
dersambst zusammenthun und an sich nichts erwinden lassen,
was sie zu rettung des attacquierten theils thun und leisten
mogen.
12. Es soll auch, zwolfftens, kein alliirter von dieser hiilff
leistung sich zu befreyen oder zu entschuldigen fueg oder macht
haben, es were dann sache, dass er selbst im kriege begriffen
were und seine volcker zu eigener defension vonnothen hette,
in welchem fall er die hiilffe zu schicken entschuldigt sein
soll. Wie ihm dann auch in solchem fall freystehet, wann er
gleich seine volcker geschickt, dieselbe entweder zum theil oder
auch alle wider abzufordern, und sollen sie ihm ohne verzug
und hindernus abgefolget werden.
13. Wofern auch, dreyzehentens, einige der alliirten noch
in einer andern biindtniis, krafft welcher sie einander zu assi
stieren schuldig, begriffen, so soll kein theil aus beyden foederi
bus, sondern nur aus einem die hiilffe zu schicken verbunden
sein. Alsdann auch in dem fall, da etwa eine reichs- oder
crayshiilffe dem attacquierten geleistet wiirde, dieselbe nicht
minder von dem quanto der biindtshiilffe abzuziehen.
14. Wurde man dann, vierzehentens, etwa in verfolgunge
eines feindes oder auch durch eine diversion einige feindtliche
plåtze conjunctim erobern, sollen dieselbe von denen såmbt
lichen confoederierten nach proportion der hiilffe, die ein jeder
wird geleistet haben, besetzet, und zuforderst dem beleidigten
daraus satisfaction gegeben werden. Hohe und nidere gefangene,
viele oder wenig artiglerie oder was es sonst sein mbchte, sollen
denen alliirten pro rata zum besten kommen. Was aber ge
meine ausgeschickte partheyen an beute erlangen und gewinnen,
das bleibet einem jeden allem.
15. Zum fiinffzehenden, die contributiones, so aus des fein
des lande zu erholen, sollen unter die alliirten pro rata ver
theilet, und keiner davon ausgeschlossen werden.
16. Diese verbundtnus ist, sechszehendens, bloss, wie ob
gemelt, gegen abtreibung unrechter vergewaltigunge angesehen,
und wie sie auf des heyligen Roraischen reichs satzungen, exe
cutions-ordnung und den Westphålischen friedensschluss gegriin
det, also ist dabey Ihrer Kays. Mat. und dem reich der gebiih
rende respect und folge reserviert.
17. Wann auch, zum siebenzehenden, mehr andere stande

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