- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Sjette Bind. 1665-1675 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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1673. 10./20. Maj.
Nr. 22.
monaths von den Herm Staten General in Hamburg Ihr. Kon.
Mat. gevollmåchtigten erleget werden.
5. Unangesehen aber der unterhalt, wie jetz gemeldet, von den
Herrn Staten General nicht mehr als auf ein monath jedesmahl
soll bezahlet werden, sollen doch die subsidien zeit wehrenden
krieges von vier zu vier monathen continuiren, dergestalt dass
obgleich der frieden im ersten, andern oder dritten monath ge
schlossen und ratificieret wurde, dennoch die subsidien vor die
vier volle monathen bezahlet werden mussen, Wurde man aber
in dem vierten und letzten monath zum frieden und dessen
ratification gelangen, auch die volcker fuglich und ohne eines
oder des andern alliirten gefahr abgedancket werden konnen,
sollen die Herrn Staten General nicht alleine frir die vier volle
monathen der subsidien gehalten, sondern auch annoch ein
monath daruber zu bezahlen schuldig seyn. Wegen continua
tion der subsidien zu der flotte bleibet es bey demjenigen, was
in den anno 1666 aufgerichteten tractaten desfalls ist beliebet
und verglichen worden.
6. Weiln dann Ihr. Kon. Mat. die Herrn Staten General
besagter massen zu leistung der von Ihr promittirten assistentz
mit subsidien an hand zu gehen sich verpflichten, als sollen
auch die volcker, wann sie geworben und auf dem rendesvous
zusammen kommen, in beyseyn der Herrn Staten General com
missarien, umb zu sehen, ob sie complet und in der vergliche
nen anzahl sich befinden, gemunstert, auch so bald immer mug
lich zu der Herrn Staten General assistentz angefuhret und
wiircklich employiret werden, hernachmahls aber soll die mun
sterung alle drey monathen oder auch offter, da es von Ihr.
Kon. Mat. und Ihr. Hochmog. oder derselben gevollmåchtigten
nothig und dienlich zu seyn erachtet werden solte, gehalten,
und dabey der befmdtliche abgang der volcker, wann derselbe
sich biss zu tausend mann erstrecket, und die officierer darthun
konnen, dass solcher abgang nicht durch ihr versehen veruhr
sachet, noch sonsten von einigen unterschleif herruhre, sondern
die volcker entweder in den kriegsactionen geblieben und ver
misst oder sonsten weggestorben, von den Herrn Staten General
zur helffte ersetzet, und die nothige recruitgelder darzu herge
schossen werden.
7. Die regimenter zu pferd wie auch der dragoner — drey
dragoner gegen zween reuter und einen fussknecht gerechnet —
deren jedes in funff hundert mann bestehen muss, sollen in
sechs compagnien, die zu fuss aber jedes von tausend mann in
zehen compagnien eingetheilet.werden. Jedoch bleibet Ihr. Kon.
Mat. unbenommen, jetztbesagte regimenter ins gesampt, und
ein jedes in sonderheit, nach dero belieben und gelegenheit an
derst einzurichten, wann nur die stipulierte anzahl der volcker

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