- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Sjette Bind. 1665-1675 /
640

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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640 1675. 21. Juli. Nr. 28.
nien und den General Staten gewisse assistentz-tractaten oder
alliance aufgerichtet, auch denselben zufolge in action wieder
Franckreich und Schweden getretten oder noch zu treten moch
ten gemiissiget werden, zugleich fur gut befunden worden, hier
iiber einen gewissen separaten articul zu verfassen, und mithin
Ihr. Kon. Mat. und hdchstermeldter herrn bischoffens und her
zogen Fiirsti. Durchl. Durchl. Durchl. be}r dieser alliance fiili
rende intention noch weiters zu erleutern.
1. Massen dann Ihr. Kon. Mat., des herrn bischoffen zu
Osnabriick und der beeden herm herzogen Fiirsti. Durchl.
Durchl. Durchl. sich dahin verbunden, dass wan ein oder ån
der alliirter obbedeuteten engagements halber, unter was schein
oder vorwandt es auch geschehen mochte, von Franckreich,
Schweden oder deren adhærenten in seinen landen angegriffen
werden solte, solches pro casu foederis zu halten, und die iib
lige alliiite schuldig seyn sollen, nach dem tenor jetzernandten
foederis dem vergewaltigten bundsgenossen die wirckliche assi
stentz zu leisten, noch dieselbe unter dem prætext zu verwei
gern, ob er der attaquirte zu der invasion uhrsache und anlass
gegeben.
2. Gleich wie dann auch bey voriger alliance vermittelst
eines secreten articuls abgeredet und versprochen, dass såmbt
liche alliirte verbunden seyn wollen, die stadt Bremen in ihrem
jetzigen stande zu manuteniren, und wieder alle diejenige, welche
sie daraus mit gewalthåtiger handt zu setzen sich unternehrnen
sollen, zu schiitzen. Als wollen Ihr. Kon. Mat., des herrn bi
schoffen zu Osnabriick, herrn Georg Wilhelms und herrn Ru
dolph Augusti, herzogen zu Braunschweig und Liineburg Fiirsti.
Durchl. Durchl. Durchl. nicht minder in dem fall, da die be
melte stadt solte mit gewalt angegriffen werden, von wem und
unter welchem prætext solches geschehe, gehalten seyn, zu ret
tunge der stadt die in der biindnisse verglichene mannschafft
zusammen zu schicken und eben das zu beobachten und leisten
zu lassen, worzu Sie krafft mehrerwehnten foederis obligiret,
wen einer der alliirten selbst feindlich angegriffen werden solte,
und solches, so lange vorerwehntes foedus wehren wirdt.
Zu uhrkunde dessen dan auch diese beede articuln von
denen bevolmåchtigten unterschrieben, versiegelt und jedem
allierten ein exemplar extradiret worden.

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