- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Syvende Bind. 1676-1682 /
174

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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174 1678. 24. Marts/3. April. Nr. 10.
6. So bald diese trouppes die Elbe passirt, sollen dieselbe
zu Ihrer Kori. Mat. und Dero generalen absoluter ordre stehen,
alsofort an einem gewissen ort, welchen Ihre Mat. in Holstein
zum rendevous zu benennen haben, durch einen koniglichen
und furstlichen commissarien gemustert, und dan an den Mun
sterischen commissarien nach der koniglichen Dennemarckischen
verpflegungsordinantz ein monat gage gereicht und zu auszah
lung solcher volcker hergegeben werden. Da dan koniglicher
Dennemarckischer seiten sustinirt wirt, dass die erste zahlung
auf den ersten May seinen anfang nemmen solle; hingegen man
furstlichen Munsterischen theils darauf bestanden, dass selbige
auf den monat April gehen solle, weiln die volcker zu Ihrer
Kon. Mat. diensten marchiren, und ist also beliebt, dass es
damit, wie vorm jahr soll gehalten werden. Was aber bey der
musterung ufm rendevous an erstspecificirter anzahl der volcker
zu fuess oder pferd ermanglen wirt, soll an der nachgesetzten
sumb abgehen, auch die verpflegung diessfals cessiren.
7. Soll es hinfiihro also gehalten werden, dass die monat
liche besoldung, so diesen volckeren nach obgemelter konig
lichen ordonnance competirt 1, dem darzu verordnetem Miinste
rischen zahlungscommissario zu anfang eines jeden monats ein
gereichet, und zu dessen mehrer versicherung gewisse assigna
tiones auf ein oder andere landschafft eriheilt werden, daraus
man sich bey verweilender zahlung, wan dieselbe iiber vierzehen
tåge oder drey wochen manquiren solte, erholen und darauf
mit der execution verfahren konne.
8. Obgedachte trouppes, so baldt sie jenseit der Elbe ge
mustert sein, sollen und mogen iiberall, wo und wie es Ihre
Kon. Mat. und Dero hohe generalitåt befehlen und die kriegs
raison solches erfordert, conjunctim vel separatim mit des furst
lichen Munsterischen generaln wissen und gutfinden wieder den
gemeinen feindt zu land, zu schiff und zur see, aber nicht an
derst als zum notigen transport, gebraucht werden. Wan aber
die umbstånde und Ihrer Kon. Mat. dienst erforderen, dass ei
nig detachement gemacht und die volcker separirt werden mus
ten, soll solches mit des furstlichen Munsterischen generals vor
O: competiren.

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