- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Ottende Bind. 1683-1689 /
352

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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352 1685. 24. Nov. Nr. 19.
ten vorfallen mochten, umb dan nach mugligkeit weitleufftige
processen, welche dem handel und wandel sehr schådtlich
seynd, zu wehren, sollen die streitige partheyen ihre memoria
lien wegen ihrer sache an den Dånischen gouverneur eingeben,
der alsdan Dånischer seiten zwey ehrliche und unpartheyische
lente erwehlen soll, wie dan auch Brandenburgischer privilegir
ter seiten ihr commercien directeur ebenfals zwey månner er
wehlen soll, denen desfals schrifftliche commission gegeben
wirdt, beyde partheyen mit ihrem beweiss gebiihrender massen
vor sich zu citiren undt auf gefuhrten beweiss den rechten nach
undt ohne ansehen der persohnen darinnen innerhalb sechs
wochen zu urtheilen. Im fall auch die vier erwehlte persohnen
in solcher ihrer commission nicht accordiren konten, soll denen
vier zugelassen seyn, einmuhtig die fiinffte persohn zu benen
nen, undt alsdan nach den meisten votis ein entliches undt
rechtmåssiges urtheil innerhalb vorgemeldter zeit abzusprechen.
16. Weil auch offtmahls sachen von solcher weitleufftigkeit
vorfallen, dass sie ohnmuglich innerhalb sechs wochen konnen
abgethan werden, oder auch die partheyen selbsten die sache
zu prolongiren suchen, auch die comraissarien selber leichtlich
schuldt haben konten, so sollen die bey der sachen interessi
rende, sofern dieselbe in der geterminirten zeit nicht zu ende
kommen konten, mit ihrem memorial schrifftlich bey dem gou
verneur auf St. Thomas einkommen, darin die umbstånde der
sachen berichten, die ursache der gesuchten dilation zu erkennen
geben, undt nahmhafft machen, wie lange zeit sie vermeinen
annoch zu ausfiihrung der sache nohtig zu haben, alsdann ih
nen die begehrte zeit vergonnet werden soll. Da sie aber nicht
desto weniger die sache langer aufhalten wiirden, sollen sie als
die, so das recht muthwillig verzogern, gestratft werden, undt
ohne dem nach beschaffenheit etwas zu den armen geben.
17. In allen sachen, so ehr und leben angehen, wie auch
in schuldtsachen, so die summa iiber funff hundert reichsthaler
betrifft, soll appellation vergonnet werden, jedoch dass der ap
pellirende theil sich innerhalb sechs wochen nach ausspruch
des urtheils angebe, undt soll auf solchen fall der gouverneur
auf Christiansfort die citation allein ertheilen, das gericht auch
von ihm und denen ihme zur administration der justitz zuge
ordneten geheget, undt dazu in dergleichen sachen der Bran

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