- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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70 1691. 26. Jan. Nr. 3.
Kund undt zu wissen sey hiemit: Dass heute dato zwischen
Ihr. Kon. Mat. zu Dennemarck, Norwegen etc. dazu verordne
ten commissarien, nahmentlich dem hochgebohrnen graffen und
herrn, herm Conradt, graffen zu Reventlou, freyherrn zu Fries
senwaldt und Clausholm, rittern, Ihrer Kon. Mat. geheimen rath,
oberjågermeistern, cammerherrn und ambtmann zu Hadersleben,
wie auch dem wohlgebohrnen herrn Thomas Balthasar von Jes
sen, auf Binnenau und Klixbiil erbgesessen, Ihr. Kon. Mat. ober
secretario, estats- und cantzley-rath, an einer, undt dem hoch
edlen, vesten und wohlweissen herrn Henrico Balemann, raths
verwandten und jetzigen alhier anwesenden deputirten der stadt
Liibeck, an der andern seiten wegen abfiihrung der capitalien,
so Ihr. Kon. Mat. bediente, vasallen und unterthanen bey er
melter stadt Liibeck zinsbahr ausstehen haben, nachfolgender
vergleich errichtet und geschlossen worden:
1. Erbietet und verobligiret sich der magistrat der stadt
Liibeck, ob gleich bey diesen nahrlosen zeiten derselben sehr
schwer fiele, einige capitalien abzutragen, dennoch aus gezie
mender devotion gegen Ihr. Kon. Mat., und umb den vielen
querelen, so Dero bediente, vasallen und unterthanen wegen
nicht erfolgter bezahlung ihrer lossgeklindigten capitalien biss
hero gefiihret, abzuheifen, zu deren dermahligen volligen befrie
digung, mit undt nebst den lauffenden zinsen, jåhrlich und
zwar die summa von zehen tausend marck liibsch unfehlbahr
abfiihren zu lassen, dergestalt dass die eine helffte davon auf
Johannis Baptistæ, und die andere helffte auf weynachten, und
zwar denjenigen, welche Ihr. Kon. Mat. gnådigstes vorschrei
ben dessfals entweder selbst oder durch einen gnugsahmen ge
vollmåchtigten bey gedachtem magistrat produciren werden, ge
zahlet und entrichtet werde.
2. Es ist aber dabey von mehrermeltem magistrat stipuliret,
auch von Ihr. Kon. Mat. gnådigst bewilliget wrorden, dass die
ses von keinen andern creditoren zu verstehen sey, als welche
ihre capitalien entweder selbst der stadt angeliehen oder solche
von den ihrigen ererbet oder durch heyrath an sich gebracht,
oder auch in concursihus creditorum einige auf des debitoren
nahmen lautende oder dergleichen pfandsweise in hånden ha
bende stadt obligationes in solutum annehmen miissen. Alle
iibrige creditores aber, welche durch freywillige contractus oder

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