- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 13. 1()92. 11. April.
sollen, also die unserige auch mit derselben und ihren auf
St. Thomas sich befindenden oder ferner alda anlangenden leu
ten gleichfals friedlich leben und ihrem commercio in keinerley
weise einige hindernuss zufugen sollen.
5. Sodan dass die zwischen offtgemeldten beyden compag
nien wegen gewisser landt-cultur und desfals ab seiten der un
serigen von der Churbrandenburgischen prætendirten recognition
entstandene differentien in dem bevorstehenden neuen tractat
nach billigkeit erortert, indessen aber und biss auf eine zeit von
3 jahren, dafern nicht inzwischen solcher neue tractat zum
stande gebracht werden solte, von der Churbrandenburgischen
compagnie wegen ihrer auf und von St. Thomas fuhrenden ef
fecten anstatt der droits d’entrée et sortie eines fiir alles nicht
mehr als drey tausend rthlr. in banco an unsere Westindische
compagnie in der stadt Hamburg jåhrlich erleget, und wan die
zahlung solcher gestalt richtig erfolget, an olftbesagte Churbran
denburgische compagnie gantz keine weitere prætension, wie
die nahmen haben und erdacht werden mochte, geraachet, viel
weniger wehrender solcher drey jahren ihre schiffe und effecten
einigerley weise genommen, angehalten und molestiret werden
sollen.
Dass wir zu bezeugung unserer des churfiirsten Durchl.
und Ld. zutragenden besondern freund-, vetter-, schwåger- und
vaterlichen affection angeregten recess in allen seinen articulen
und inhaltungen approbiret und beståtiget, gestalt wir denselben
hiemit approbiren und beståtigen, bey koniglichen worten ver
sprechende, dass demjenigen, so darinn stipuliret, auch unsernt
wegen zugesaget und versprochen worden, getreulich nachgelebet,
und solchem von uns oder den unserigen weder jetzt noch
kiinfftig in keine wege entgegen gehandelt werden solle. Wobey
wir jedoch dieses anzufiigen und zu bedingen fiir nothig gehal
ten, dass nachdem der terminus, wan die articulo 5t0 angefiihrte
drey tausend rthlr. recognitionsgelder abgefiihret werden sollen,
nicht determiniret, solcher von dato dieser ratification seinen
anfang nehmen und die zahlung von sechs monathen zu sechs
monathen an denjenigen, so unsere Westindische compagnie
darzu in Hamburg committiren wird, geschehen solle. Dafern
aber von der Churbrandenburgischen Africanischen compagnie
vor die droits d’entrée et sortie etwas zwischen dem dato dieser

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