- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
335

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 15. 335
1692. 21, Juni.
Mat. fiir sich, dero erben und successoren, dass wan die hulffe
der vier tausend mann, nachdem sie bey Ihr. Churfurstl. Durchl.,
dero erben und successoren als requirenten ein jahr gewesen
und gestanden, in abgang gerahten solte, Sie dieselbe, nach ver
fliessung des jahres, auf ihre kosten hinwiederumb gebuhrlich
recruitiren wollen.
8. Gleichergestalt geloben und versprechen Ihr. Churfurstl.
Durchl. zu Brandenburg fur sich, dero erben und successoren,
dass Sie Ihr. Kon. Mat. zu Dennemarck, Norwegen, dero erben und
successoren nach geschehener gebuhrlichen notification und requi
sition innerhalb zwenner monathen vier tausend mann zu fuss
oder, da Ihr. Kon. Mat. mehr mit reuterey gedienet wåre, anstatt
ein tausend mann zu fuss vier hundert reuther, guter, tiichtiger
und bewåhrter mannschafFt, ohne såumnus und unfehlbahr zuzu
schicken gehalten sein wollen, dafern Ihr. Kon. Mat., dero erben
und successoren im 6ten artic. benandte erb-reiche, lande, regalien,
rechte und gerechtigkeiten von jemand, wer der auch seyn und
aus was uhrsachen solches geschehen mochte, feindtlich ange
fallen, iiberzogen, oder sie sonsten darin mit gewalt turbiret
und beeintråchtiget wurden, und haben sich Ihr. Kon. Mat.,
dero erben und successoren, wann es ihnen also gefallen mochte,
dieser hulffe bis zu ende des krieges zu gebrauchen. Es ver
sprechen auch zugleich Ihr. Churfurstl. Durchl. fiir sich, dero
erben und successoren, dass wan die hulffe der vier tausend
mann, nachdem sie bey Ihr. Kon. Mat, oder dero successoren
und erben als requirenten ein jahr gewesen und gestanden, in
abgang gerahten solte, Sie dieselbe, nach verfliessung des jahrs,
auf ihre kosten hinwiederumb gebuhrlich recruitiren wollen.
9. Dieweil aber, ehe zum krieg wurcklich geschritten wird,
billich alle giitliche mittel vorhero zu versuchen, als soll auch
demjenigen theile, welches von dem beleidigten auf gegenwår
tige alliantz und umb die daraus schuldige hulffe requiriret
wird, frey stehen und zugelassen seyn, durch schickung, oder
wie ers sonsten diensahm zu seyn vermeinen mochte, allen
fleiss anzuwenden, damit der beleidiger und invadent von der
gewalt abstehe und man nicht nohtig habe, demselben die waffen
entgegen zu setzen und dem beleidigten theile die versprochene
und schuldige hulffe wurcklich zu leisten. Wan sich aber gleich
wohl der beleidiger und invadent nicht weisen lassen wolte,

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