- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
336

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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336 1692. 21. Juni. Nr. 15.
und durch giitliche mittel zu keiner billigen und annehmb
lichen satisfaction, welches in des beleidigten theils belieben
stehet, zu bringen wåre, auf solchen fall soll, ungeachtet der
gutlichen handlung, so baldt die zwey monath verflossen, die
versprochene hulffe an dem bestirabten ohrte wiircklich gestel
let, und damit zugleich so lange operiret werden, bis der be
leidigte theil billige satisfaction erhalten.
10. Was dan die hulfleistung an sich selbsten betrifft, soll
das theil, welches requiriret ist, die auxiliar-volcker biss an
des requirenten gråntzen mit unterhalt zu versehen schuldig
sein. So bald sie aber an des requirenten gråntzen kommen,
sollen sie von dessen commissariis angenommen, und von der
zeit an, so lange sie bey dem requirenten bleiben, ihnen von
demselben brodt, fourage undt standt-quartiere gleich seinen ei
genen volckern ohne endtgelt geschaffet werden. Es soll auch
der requirent macht haben und befugt seyn, die auxiliar-volcker
sowohl bey ihrer ankunfft als auch nachgehends durch seine
commissarien mustern zu Jassen, auch bey ihm und dessen
dazu bestelten general-commissarien oder denjenigen, welche
der requirent sonsten dazu verordnen mochte, die disposition
der quartiere eintzig und allein verbleiben, und die auxiliar
volcker dergleichen disposition ihnen gefallen zu lassen gehalten
sein; des soldes aber hat sich ein jedes theil mit den seinigen
nach belieben zu vergleichen.
11. Im ubrigen behålt derjenige, welcher die auxiliar-vol
cker commandiret, auch die jurisdiction iiber dieselbe, wan er
sich gleich mit des requirenten trouppen conjungiret, und soll
von ihm gute justitz gehalten und wieder die delinquenten nach
anweisung des krieges-rechts verfahren werden. In den kriegs
actionibus aber hat er des requirenten oder dessen generals
ordre, jedoch dass er zu allen kriegs-deliberationibus mit ge
zogen werde, zu folgen. Sonsten seind die auxiliar-volcker in
allen und jeden kriegsdiensten und actionen — welche sie alle
mahl, gleichs des requirenten volcker, wie es der requirent oder
dessen general guth tinden wirdt, zu leisten schuldig — es sey
zu wasser oder zu lande, conjunctim oder separatim, wie auch
in den quartiren, des requirenten trouppen jeder zeit gleich zu
halten.
12. Ferner wan gleich derjenige, welcher hulffe schicket,

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