- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
380

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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380 1692. 8. Dec. Nr. 17.
der ohne gnugsahm mit fursten undt stand ten auf gemeinen
reichs- oder andern zu solchen negotiis gewidmeten conventen
dariiber gepflogenen rath undt erfolgter einwilligung etwas be
schlossen undt geordnet werden solte, sie solches fiir keinen
gesetzmåssigen reichsschluss erkennen noch sich dadurch einiger
gestalt verbinden lassen wollen.
7. Neben dem sibendens wollen fursten undt ståndte sorg
fåltig dahin vigiliren, dass die ihnen sambt undt sonders zuste
hende ehren, wiirden, prærogativen und was dem allen anhångig
in dem alten hergebrachten standte ohnunterbrochen erhalten
undt durch ein undt andere einige seither sich dem entgegen
ereugete und versuchte neuerungen in keine verringerung und
abgang gebracht werden mågen, auch zu folge dessen so wohl
bey reichs- und andern versamblungen, als auch an kayserlichen,
koniglichen undt churfurstlichen hofen undt wo es sonsten die
occasion mit sich bringet, iiber dero gewohnliche steilen im
gehen undt sitzen, titulaturen, tractirung ihrer gesandten undt
andern ihnen gebiihrenden ehren undt respecten undt was sie
hingegen desfalls andern hohern undt niedern dem herkommen
nach zu leisten haben bestandig und ohnverånderlich halten.
8, Weil auch achttens bey dem reichsconvent seithero ei
nigen jahren sich mehrmahlen geåussert, dass ein churmain
zisches reichs-directorium sein directorialambt in annehm- undt
anhorung derer ihm in nahmen eines ganzen collegii oder des
sen mehrer ståndte beygebrachter conclusorum oder sonst von
ein und andern eingewandten gravaminum wieder alle recht
und billigkeit auch hergebrachte observantz zu nicht geringer
verkleinerung und despect der reichs-fursten und ståndte refusi
ret, als soll alle dergleichen und unternehmung, es
sey auch unler was hervorgesuchten prætext es immer wolle,
ins kunfftig keines weges mehr gedultet, sondern so offt das
munus directoriale versaget wirdt, wieder denselben und dessen
herrn principalen mit zureichenden kråfftigen mitteln so lange
verfahren werden, bis derselbe seinem ambte ein geniigen gelei
stet undt die thåtliche verweigerung abgestellet habe.
9. Im ubrigen neundtens wollen fursten undt ståndte sich
hiemit einmulhig declariret haben, dass alle und jede dem fiir
stenstandte competirende jura undt befiignissen, die hierin wort
lich nicht exprimiret, doch fiir deutlich mit benennet, undt wie

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