- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
462

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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462 1693. 3. Marts. Nr. 21.
volcker, nachdem sie bey Ihr. Kon. Mat. ein jahr gewesen und
gestanden, in abgang gerathen solte, Sie dieselbe nach verflies
sung des jahres auf eigene costen hinwiederumb gebuhrlich re
creutiren wollen.
8. Dieweil aber, ehe zum kriege wiircklich geschritten wird,
billich alle gutliche mittel vorhero zu versuchen, als soll auch
demjenigen theil, welches von dem beleidigten auf gegenwertige
alliance und die daraus schuldige hulffe reqviriret wird, frey
stehen und zugelassen seyn, durch schickung oder wie er es
sonsten vermeinen mochte, allen fleiss anzuwenden, “damit der
beleidiger und invadent von der gewalt abstehen und mann nicht
notig habe, demselben die waffen entgegen zu setzen und dem
beleidigten theile die versprochene und schuldige hulfe wurck
lich zu leisten. Wann sicb aber gleichwohl der beleidiger und
invadent nicht weisen lassen wolte und durch gutliche mittel
zu keiner biiligen und annehmlichen satisfaction — welches in
des beleidigten theils belieben stehet — zu bringen wåre, auf
solchen fall soll ungeachtet der giitlichen handlung, so bald die
drey monate verflossen, die versprochene hulffe wurcklich ge
leistet und, so lange zeit werender alliantz die operationes fort
gehen, damit zu des beleidigten theils billiger satisfaction con
tinuiret werden.
9. Was die hiilffleistung an sich selbst betrifft, soll das
theil, welches reqviriret ist, die auxiliar-volcker bis an des re
qvirenten gråntze mit unterhalt zu versehen, und der reqvirent
liberum transitum allenthalben zu verschaffen schuldig seyn.
So bald sie aber an des reqvirenten gråntzen kommen, sollen
sie von dessen commissariis angenommen und von der zeit an,
so lange sie bey dem reqvirenten bleiben, ihnen von demselben
brod, fourage und standqvartier, gleich seinen eigenen volckern,
ohne entgeld geschaffet werden. Es soll auch der reqvirent
macht haben und befugt seyn, die auxiliar-volcker so wohl bey
ihrer ankunfft als auch nachgehends durch seine commissarien
mustern zu lassen, auch bey ihme und dessen dazu bestelten
general-commissarien oder denjenigen, welche der reqvirent son
sten dazu verordnen mochte, die disposition der qvartiere ein
zig und alleine verbleiben, und die auxiliar-volcker dergleichen
disposition sich gefallen zu lassen gehalten seyn. Des soldes

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