- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Niende Bind. 1690-1693 /
490

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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490 1693. 14. Marts, Nr. 23.
posteritåt ehre und wolfahrt portirten fursten und hohen mit
gliedern des reichs eine gemeinsahme defensions-verfassung zu
establiren, so ist
1. Von hochst- und hochermeiten paciscenten fur nohtwen
dig erachtet worden, die obindigitirte gemeinsahme verfassung
so woll bey denen albereit vereinigten als auch bey denen sol
cher verein verhoffentlich noch accedirenden reichsfursten und
standen, und zwar nach eusserstem vermogen, wie sie es dann
daran nicht wollen lassen ermangelen, zu befodern, immittelst
aber zu vervolgung der fiirstlichen verein in antecessum mit
einander in eine nåhere correspondenz und sinceres vertrauen
zu treten, eine mutuelle defensiv-assistenz und darauf gerichte
tes biindnis zu concerliren, und, weil man allerseits ziemlich
armiret, derobehuef ein gewisses corps d’armes zusammen zu
setzen.
2. Gleich wie aber dieses defensions-concert die hauptgesetze
des reichs und das Westphålische friedens-instrument so woll
als die naturliche und volckerrechte zum fundament, daneben
auch die ohnverletzte erhaltung der heilsahmen form und har
monie des reichs und den daran hangenden innerlichen ruh
stand zum algemeinen ziel, mithin aber in specie die soutenir
und vollstreckung erwehnter fiirstlicher verein und was darin
pacisciret zum besondern zweck hat, also declariren die hochst
und hohen paciscenten zu anfangs hiemit, das solches defen
sions-concert keines weges zu der Rom. Kays. Mat. und des
reichs nachtheil, gestalt einem jeden hohen paciscenten frey
bleibet pro communi Imperii bono das seinige nach wie vor
beyzutragen, vielweniger zu einiges benachbahrten oder andern
reichs-standes offension oder beleidigung angesehen, sondern ins
gemein zu erfoderter schutzhaltung der hochst- und hohen pa
ciscenten im heyligen Romischen reich Teutschen landes situir
ter provincien und unterthanen auch eigener habender rechte
wieder alle bedrångnis und thåtliches verfahren, auch denen
rechten und reichs-constitutionen zuwieder lauffende zunohti
gungen, uberziehungen, belagerungen, durchzuge, einquartierung,
musterplåtze, exactionen, bestrickung der bediente und unter
thanen und andere belåstigungen, die haben nahmen und wer
den unternommen wie sie wollen — niemanden, der sey auch
wer er wolle, ausbeschieden — es mogen auch solche thåtlig

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