- Project Runeberg -  Das Erkenntnisproblem in Hegels Philosophie, die Erkenntniskritik als Metaphysik /
270

(1912) [MARC] Author: Adolf Phalén
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270 A. Phalen,
s. w. in infinitum. — Soll dagegen das Wertvolle das sein, wor-
über das Urteil gefällt wird, soll dieses seine Bestimmtheit eben
durch den Wert besitzen, so darf man nicht zwischen dem, was
wertvoll ist, und dem Wert unterscheiden. Nun muss es ja aber
stets etwas sein, was Wert hat. Sagt man, der Wert selbst sei
das, was Wert hat, so bedeutet ja diese Aussage nicht nur den
identischen Satz, dass Wert Wert ist, sondern sie legt dem Werte
einen anderen Wert bei, als er selbst ist. Solchenfalls aber steht
man wieder vor einem unendlichen Regresse. Bestimmt oder wert-
voll wird etwas nur dann, wenn es wertvoll ist, dass es wertvoll
ist, u. s. w. in infinitum.
Die Objektivität der Erkenntnis, ihre Wahrheit, kann nie das-
selbe sein wie ein Sollen, ein praktisches Gesetz. Praktische Gil-
tigkeit ist stets Giltigkeit für jemand. Wäre die theoretische Gil-
tigkeit, die Wahrheit, notwendig Giltigkeit für jemand, so wäre
die Wahrheit stets AVahrheit für jemand. Es wäre nicht nur so,
dass die Wahrheit stets eine Auffassung, w^ahre Auffassung, wäre,
sondern die wahre Auffassung wäre auch notwendigerweise als
wahr aufgefasst. In der objektiven Erkenntnis wäre die Erkennt-
nis notwendigerweise selbst als objektiv aufgefasst. Dies aber
würde bedeuten, dass in der wahren Erkenntnis der Auffassende
notwendigerweise sich auffasste, was widersinnig ist.
Auch kann der Erkenntnisgegenstand nicht als ein theore-
tisches Gesetz für die Auffassung zu bestimmen sein. Dasselbe
Räsonnement, das oben geführt wurde, lässt sich hier anwenden.
Durch das theoretische Gesetz für die Auffassung muss dann das
Aufgefasste seine Bestimmtheit besitzen. Damit ist die Bestimmt-
heit des Auffassenden die des Aufgefassten. Das Gleiche ist der
Fall, wenn man sagt, dass der Erkenntnisgegenstand ein theore-
tisches Gesetz für das Urteil, nicht aber für die Auffassung ist.
Das Urteil muss ja stets Urteil über etwas sein. Soll nun das Ur-
teil dadurch, dass es gesetzesbestimmt ist, wahr sein, so ist das,
worüber das Urteil gefällt wird, durch das Gesetz für das Urteil
oder die Bestimmtheit des Urteils auf eine gewisse W^eise bestimmt.
Damit ist das Urteil mit seinem Gegenstande identifiziert, indem
es zugleich davon verschieden sein soll. Wird der Erkenntnisge-
genstand als das Gesetz für das Aufgefasste bezeichnet, so ist dies
widersinnig, sofern mit Gesetz Kausalgesetz gemeint wird. Wird
dagegen nur die Bestimmtheit des Aufgefassten gemeint, so kann
der Erkenntnisgegen stand als das Gesetz für das Aufgefasste be-

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