- Project Runeberg -  Kyrkohistorisk Årsskrift / Adertonde årgången, 1917 /
193

(1900)
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - Uppsatser och undersökningar - A. Gierow. Bidrag till det svenska militärkyrkoväsendets historia

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

SVENSKA M [I,ITÄRKYRKO VÄ SENHETS HISTORIA

193

ordiniret Vnd den Regimentern zugeordnet, auch ausser dem, hierin Von dem
Obersten Vnd Rittmeistern nichts verschaffet werden.1

16.

Vildt damit nuhn alle Capitulssachen, nicht weiniger im felde als sonsteu
ordentlicher weise cognosciret2, Vnd darüber geurthelt werden möge, So Verordnen
wir hiemit in Vnserer Armee ein Consistorium Ecclesiasticum, darinnen Unser
ältester Hoff Prädicant3, President, die Regiments Vnd Reiitter Priester’1 aber
seine Assissores ordinarij sein sollen, inmassen wir ihnen dän auch alle
Capitulssachen zu tractiren, zuschliessen, Vnd dieselbe nach Göttlichen Rechten vnd
Kirchenordnung5 zuVerabscheiden Kraft dieses plenipotentz Vnd Volmacht gegeben
Vnd aufgetragen haben wollen mit diesem anhang Vnd befelilich, das alle
dasjenige was sie dergestalt, Verabhandeln Vnd erkenneii werden, Vor kräftigh und
gleich1 als es in Ordinario Consistorio geschehen, gehalten werden solle.

17-

Kein Capitain oder Hauptmau soll macht haben, ohne der Consistorialen Vnd
dessen Obristen wissen Vnd willen, einen Priester1 anzunehmen, Vielweiniger
abezudancken, am allerwenigsten aber seines Ambts zuentsetzen.

Ty i.

18.

Würde aber ein Priester4 in seiner
lehre Vnd leben vitiosen Vnd ärgerlichen
Wandels7 erfunden, vnd beij dem
Consistorio durch den Obersten vnd
Rittmeistern selbst, oder einen andern
dar-umb Verklaget, auch, das sichs in
Wahrheit also Verhalte, Von ermeldten
Consistoriali erkiiudiget worden, so
sollen sie ihnen also den nach
gelegenheit Vnd der Sachen beschaffenheit,
seines Priester Ambtes Vnd dienstes
entsetzen.8

Br.

6.

Welcher Priester sonsten ausser der
Zeit, da der Gottesdienst geschiehet,
einen ärgerlichen Wandel führet, und
sein Leben nich nach seiner Lehre
anstellet, derselbe söl durchaus in
un-serm Läger, wenn er vorhero davon
abzustehen dreymalil ermahnet, und
ich nicht bessert, nicht gelitten werden.

1 Trycket: nichts vorgenommen werden.

2 Trycket: erkanndt.

3 Trycket: Hoff- vnd Feldprediger.

4 Trycket: Prediger.

5 Trycket: Christlich Evangelischen Ordnungen.

6 Trycket: so gültig.

7 Trycket: — — Leben, Gott — vnd ruchloss, auch ergerlichen Wandels.

8 Trycket: Consistorio erkündiget, vnd erkaut sey, derselbe soll alsdann
räch gelegenheit vnd der Sachen beschaffenheit seines priesterlichen Ampts
vnd Diensts entsetzet werden.

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Sun Dec 10 14:06:11 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/kyrkohist/1917/0235.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free