- Project Runeberg -  Kyrkohistorisk Årsskrift / Fyrtiofjärde årgången, 1944 /
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(1900)
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - I. Undersökningar - Theodor van Haag S. J., Die apostolische Sukzession in Schweden - 1. Die Apostolische Sukzession bis zur Einsetzung des ersten protestantischen Erzbischofs

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THEODOR VAN HAAG S. J .

Erlaubtheit der Weihen ging, während deren Gültigkeit als
selbstverständlich vorausgesetzt war. So hatte selbst Brask, der Gegner
derartiger Reservationen, gedacht; so waren die gültigen Weihen
von 1528 zustande gekommen; das ist auch der Sinn der geheimen
Erklärung vom 10. August 1531. Der König hatte die Bischöfe zum
13. August nach Stockholm zu einer Zusammenkunft berufen, bei
der auch die Weihe der Bischofskandidaten zur Sprache kommen
sollte. Es war klar, dass Gustav Vasa die Weihe verlangen würde,
und Petrus Magni und Magnus Sommar waren bereit, sich dem
königlichen Willen zu beugen. Aber sie wählten den schon früher
angewandten Ausweg. Auf der Reise nach Stockholm finden sich
Petrus Magni und der streng altgläubige Uppsalaprofessor Peder
Galle bei Magnus Sommar in Strängnäs ein.92 Die beiden Bischöfe
nehmen ihre Zuflucht »ad iuris remedium per viam appellationis et
protestationis». In einer geheimen Erklärung bezeugen sie ihre
Anhänglichkeit an den römischen Stuhl. Die Einführung des
Luthertums in ihren Sprengein geschieht gegen ihren Willen. Auch die
Weihe von neuen Bischöfen ohne päpstliche Konfirmation nehmen
sie nur gezwungen vor.

Der Protest vom 10. August 1531 war schon lange in
schwedischer Übersetzung bekannt und verschiedentlich ediert worden.93
Herman Lundström hat vor fünfzig Jahren das lateinische
Original im Archiv des Domkapitels in Strängnäs entdeckt und
veröffentlicht.94 Das Dokument geht aus von dem traurigen Zustand der
schwedischen Kirche, der durch den Abfall vom Gehorsam gegen
den apostolischen Stuhl und durch die Einführung der lutherischen
Irrtümer begründet ist. Die Bischöfe bezeugen, dass sie das
Luthertum nicht begünstigen. Nur gezwungen schreiten sie zur
Konsekration neuer Bischöfe. Alle Urkunden, die sie bezüglich der
Besteuerung des Klerus und der Weihe von Bischöfen ausgestellt haben
oder noch ausstellen werden, sind ungesetzlich. Die Bischöfe wider-

92 STKv 13 (1937) 231-33.

93 Beste Ausgabe: GR 7, 543-45.

94 HT 17 (1897) 62-63. — Das Original ist von der Hand des
Strängnäskanonikers Torgarus Gudlachi, der mit Peder Galle als Zeuge unterschrieben
hat. -—- Das logisch und grammatisch fehlerhafte Wort voluisse in der
Formulierung »ea omnia irrita . . . habere volumus atque voluisse» ist kein
Druckfehler, sondern steht im Original. Es ist entstanden im Anklang an das kurz
vorhergehende Wort intendisse und im parallelen Sinne zu verstehen.

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