- Project Runeberg -  Kyrkohistorisk Årsskrift / Fyrtiofjärde årgången, 1944 /
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(1900)
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - I. Undersökningar - Theodor van Haag S. J., Die apostolische Sukzession in Schweden - 1. Die Apostolische Sukzession bis zur Einsetzung des ersten protestantischen Erzbischofs

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THEODOR VAN HAAG S. J .

des Protestes. Bei dem Widerruf alles dessen, was in Sachen des
Luthertums geschehen ist, braucht das lateinische Original die
kräftige Formulierung: ». . . ea omnia irrita, cassa et vana et pro
non factis, dictis vel scriptis penitus habere volumus . . .» Auf diese
Ausdrücke berufen sich die Gegner der Weihe des Laurentius Petri.
Im heutigen kirchlichen Sprachgebrauch würden diese Ausdrücke in
der Tat die absolute Ungültigkeit einer Weihe bezeichnen und
deshalb bei einer zwar schismatischen, aber gültigen Weihe keine
Anwendung finden. Als Beispiel dafür können die päpstlichen
Schreiben dienen, die nach der Entstehung des Altkatholizismus von der
Weihe der altkatholischen Bischöfe Reinkens und Herzog sprechen.
In beiden Fällen wird zwar die Wahl der genannten Bischöfe mit
ähnlichen Ausdrücken für ungültig erklärt, aber bei der Weihe
werden diese Ausdrücke vermieden. Sie wird sakrilegisch und unerlaubt
genannt, aber nicht ungültig.97 Wendet man die heutige
Terminologie auf den Protest vom 10. August 1531 an, so scheinen Petrus
Magni und Magnus Sommar die Ungültigkeit der bevorstehenden
Weihen zu behaupten.

Schon die bisherigen Ausführungen über die Absichten, die von
den protestierenden Bischöfen verfolgt wurden, zeigen, dass das
nicht der Fall sein kann. Auch aus dem Text selbst kann der
Beweis geführt werden. Wir wiesen schon darauf hin, dass die
Ausdrücke irrita, cassa atque vana in Bausch und Bogen so verschiedene
Dinge wie liturgische Neuerungen, Klerusbesteuerung und
Bischofskonsekrationen verdammen. Der gemeinsame Nenner für alles das
ist die Ungesetzlichkeit dieser Neuerungen. Ihr Widerspruch zum

9’ Über Herzog vgl. das Schreiben Pius’ IX. vom 6.XII. 1876 an den
Bischof Stephan von Lausanne und die übrigen Schweizer Bischöfe: ». . . Nos
. . . palam damnamus ac reprobamus . . . primum electionem memorati Eduardi
Herzog in Episcopum contra sacrorum canonum sanctiones factam, illicitam,
inanem et omnino nullam, ac eius consecrationem sacrilegam decernimus,
declaramus, reiicimus et detestamur . . . Decernimus praeterea ac declaramus
ipsum temere nulloque iure electum Herzog omni ecclesiastica et spirituali
iurisdictione pro animarum regimine carere, ac illicite consecratum ab omni
exercitio episcopali esse suspensum . . .» Acta Pii PP. IX., Romae 1854 ff.
VII, 262. — Ähnliche Ausdrücke über Reinkens in einem Rundschreiben
desselben Papstes an alle Oberhirten der Welt vom 21.XI. 1873, a. a. O. VI,
269-70. — Die gleiche Konsequenz im Ausdruck wird den jansenistischen Bischöfen
in Holland gegenüber beobachtet. Vgl. a. a. O. VII, 75-77. 141-43.

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