- Project Runeberg -  Kyrkohistorisk Årsskrift / Fyrtiofjärde årgången, 1944 /
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(1900)
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - I. Undersökningar - Theodor van Haag S. J., Die apostolische Sukzession in Schweden - 1. Die Apostolische Sukzession bis zur Einsetzung des ersten protestantischen Erzbischofs

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THEODOR VAN HAAG S. J .

bistum Uppsala. Johannes Magnus hatte in den Jahren 1527—28
alle Hebel in Bewegung gesetzt, um seine Bestätigung und Weihe
in Rom durchzusetzen. Er sah voraus, dass sonst ein Lutheraner
nach Uppsala kommen werde. Dann würde der Bruch mit Rom
unheilbar sein. Aber er erreichte nichts. Die dänische Partei
behielt die Oberhand. Man nahm in Rom Rücksicht auf Karl V.,
dessen Schwester Elisabeth mit Kristian II. verheiratet war. Die
Kurie blieb bei ihrer verhängnisvollen Politik, den katholischen
Bischofskandidaten in Schweden die Bestätigung zu verweigern.
Im Jahre 1532—33 machte Johannes Magnus, der von Gustav Vasa
zur Rückkehr in die Heimat aufgefordert worden war, einen neuen
Versuch. Jetzt endlich war man in Rom zur Einsicht gekommen.
Im Konsistorium vom 6. Juni 1533 wurde Johannes Magnus
prä-konisiert, am 27. Juli104 in der Kapelle der Engelsburg geweiht und
am Feste Kreuzerhöhung erhielt er das Pallium. Aber die Weihe
kam zu spät. Schweden’hatte bereits einen Erzbischof. Mit der
Einsetzung eines Lutherschülers in Uppsala hatte der König den
Bruch mit Rom endgültig vollzogen. Johannes Magnus erwarb
nur einen Titel ohne reale Bedeutung. Er selbst machte sich
freilich immer noch Hoffnungen. Aus dem Jahre 1538 liegt eine
interessante Denkschrift vor über die von ihm gewünschte
Entsendung als apostolischer Kommissar oder Legat für Skandinavien
und die Kirchenprovinz Riga. In der Denkschrift, die offenbar von
ihm selbst verfasst ist, wird unter anderem um die Vollmacht
gebeten, jene Bischöfe in der Ausübung ihres Amtes zu bestätigen,
die zwar ohne päpstliche Bestätigung geweiht worden sind,
»atta-men per catholicos episcopos, möre Romane Ecclesie, premissa
pro-testatione, quod se non permiserint consecrari in contemptum sedis
apostolice, sed ad repellendas invalescentes hereses, nec licitum
fuerat eis sub pena capitis petere confirmationem a Summo
Ponti-fice.»105 Hier liegt ein neues unverdächtiges Zeugnis vor für die
Gültigkeit der Bischofsweihen nicht nur von 1528, wie der Herausgeber
des Dokumentes meint, sondern vor allem auch für die von 1531.
Die Denkschrift nimmt Bezug auf die geheimen Erklärungen dieses
Jahres und hält die protestierenden Bischöfe für gültig geweiht,

104 Das Datum des 27. Juli nach J. Martin, Deux confesseurs de la foi.
L’Université catholique de Lyon 58 (1908) 597.

105 HH 28, 3, S. 7.

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