- Project Runeberg -  Kyrkohistorisk Årsskrift / Fyrtiofjärde årgången, 1944 /
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(1900)
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - I. Undersökningar - Theodor van Haag S. J., Die apostolische Sukzession in Schweden - 2. Die Hierarchie zur Zeit des Eindringens des lutherischen Amtsbegriffes

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DIF, APOSTOLISCHE SUKZESSION IN SCHWEDEN

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neuer Kirchen, nahm der Linköpingsbischof in anderen Bistümern
vor. Nachdem Västerås 1524 mit Petrus Magni besetzt worden
war, konnte Brask seine Tätigkeit im wesentlichen auf Linköping
und Skara beschränken. 1525 kam für Uppsala neue Hilfe. Der aus
den Niederlanden stammende Franziskanerobservant Vinzenz Kampe,
den Kristian II. zum Bischof von Gardar in Grönland hatte weihen
lassen und der nach dem Scheitern der dänischen
Kolonisationspläne als Weihbischof in Dänemark gewirkt hatte, befand sich 1525
in schwedischer Gefangenschaft. Wie er nach Schweden kam,
wissen wir nicht. Auf Betreiben des Dekans des Kapitels von Uppsala,
Johannes Laurentii wurde Vinzenz freigelassen, um die
bischöflichen Funktionen im Erzstift ausüben zu können. Archielectus
Johannes Magnus nahm ihn 1526 auf seiner grossen Visitationsreise
nach dem Nordland mit sich. Der Weihbischof musste dabei die
Kinder firmen und Kirchen, Altäre und Glocken weihen.2 In
Finnland waren seit dem Tode Arvid Kurcks keine Ordinationen mehr
vorgekommen und keine Kirchen konsekriert worden. Electus Erik
Svensson erbat und erhielt deshalb im Oktober 1526 von Gustav
Vasa die Erlaubnis, Vinzenz Kampe für die bischöflichen Funktionen
in das Bistum Åbo herüberzuholen. In Uppsala sollte während
dessen Petrus Magni aushelfen. Auch Hans Brask erklärte sich
Ende 1526 bereit, die Ordinationen im Erzbistum vorzunehmen,
da Johannes Magnus ihn in einem Brief aus Danzig darum gebeten
hatte. Da 1528 drei Bistümer neue Oberhirten erhielten, konnten
die bischöflichen Aushilfen weiter eingeschränkt werden. Allerdings
stand seit der Flucht von Hans Brask Linköping verwaist da. Aus
den angeführten Beispielen ergibt sich, dass man trotz grosser
praktischer Schwierigkeiten streng an der katholischen Auffassung von
der Vollmacht der Bischöfe festhielt. Weder die Wahl noch die
königliche Ernennung berechtigte zur Ausübung der bischöflichen
Amtsgewalt. Erst dem regelrecht Ordinierten kam iure divino die
Weihevollmacht zu. Darüber hinaus reservierte man ihm auch
jene Rechte, die nur auf dem ius humanum des positiven
Kirchenrechts beruhten. Gustav Vasa mochte immerhin im Juni 1529 dem
Domprobst Sveno Jacobi in Skara und dem Dekan Johannes
Laurentii in Uppsala die Vollmacht erteilen, ihr Bistum zu verwalten,

2 Historia Metropolitana SRS III, 2, S. 76. Reformatio Gustaviana UUB
K 52. — 1532 hören wir von einer Firmung, die Petrus Magni vornahm.

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