- Project Runeberg -  Die person Muhammeds in lehre und glauben seiner gemeinde /
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(1917) [MARC] Author: Tor Andræ
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Die person des propheten und die Sunna - B. Der prophet als vorbild des sittlichen lebens

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Die person des propheten und die sunna

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Wortführer): Mein söhn, sie wird zu dieser zeit nicht schmecken.
Sie aber erwiderten: Doch, bereite sie uns!1 Auch in späterer zeit,
wenn sich doch eine ethische Wertschätzung von den taten des
propheten befestigt hatte, kommt es vor, dass einige zeloten sich
durch eine ins übertriebene gehende nachahmung des propheten
selbst in den sahawät al-nafs hervortun wollen. Ein
scheuss-liches beispiel bietet die biographie des süfls c Ab dalgaffar
al-Qüsl (gest. um. 670). Als er einmal mit seinem söhne kürbis ass,
sagte er: Der gesandte Gottes liebte den kürbis. Jener aber
erwiderte: Sie ist nichts als unrat. Da zog er sein schwert und
schlug seinem söhne den köpf ab, »denn er setzte die ehre des
gesetzgebers (al-säric) über seinen eigenen vorteil».2 Ein
hanefi-tischer rechtsgelehrter des neunten jahrhundert erzählt uns, dass
»wenn gesagt wrird: der gesandte Gottes liebte dies oder das z. b.
den kürbis und wenn da ein mann sagt: Ich liebe ihn nicht,
dann ist er zufolge einiger autoritäten ein ungläubiger; nach
anderen nur wenn er es aus Verachtung sagt».3 Alles was
überhaupt mit dem propheten in Zusammenhang steht, müsse man
lieben und bewundern, meinen die fanatiker. Ibn Hagar
al-cAsqaläni erklärte bei erwähnung der weissen haare, die auf dem
köpfe des propheten zerstreut zu finden waren: wer etwas an
dem propheten nich liebt (kariha), der ist ein ungläubiger.4 Der
wahrhaft gläubige dürfte also nicht grollen, wenn sein haar
ergraute.

Auf die frage, in welchem umfange die direkte nachbildung
der taten des propheten den gläubigen als pflicht obliege, lässt
sich aus den traditionswerken keine bestimmte antwort ermitteln.
Einstimmigkeit herrscht über die zulässigkeit einer handlung,
die man beim propheten nachweisen kann, wenn sie nicht zum
gebiete der ausdrücklich für ihn reservierten Vorrechte gehört.
Selbst durch ein argumentum e silentio darf man dies schliessen,
wenn eine handlung in seiner anwesenheit ausgeführt worden ist
und er daran nichts zu erinnern hatte.5 Die pflichtmässige
vor-bildlichkeit scheint nur auf solche taten zu gehen, die zur
er-füllung der rituellen geböte gehören: reinigung, fasten, gebet
u. dgl. Von den überflüssigen werken der frömmigkeit, wie von
den adiaphora, vermisst man bestimmte aussagen; da gibt es

1 Ib. I, 230. ^ 2 Lawäqih al-anwär I, 215.

3 Ibn Qädi Samäiva, Grämi al-fusülajn II, 303.

4 Muhammed Gassüs, al-Faivä’id al-gallla 23.

5 Buhäri, Kitäb al-iHisäm, bäb 25, 6.

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