Full resolution (TIFF) - On this page / på denna sida - Nya bidrag till Lucidors biografi. Av Gunnar Bolin - Bilaga 3 - Bilaga 4
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Notarij und Postmeisters von Stettin, so viel, alss nöttig, dar von
aussgenommen werden. Die anderen Mobilien wie sie Nahmen haben
mögen, nahm ....[1] per Notarium seid inventiret, u. Stük vor Stük
oben aus ins Logement verschlossen worden, kan der Postmeister zu
Stettin entweder in Trewe verwahrsamb zue sich nehmen, oder, weil
dar ein gewisser Mann des Orthes zubestellen sein will, so derer
Kinder undt der Erbschafft sich annthawen[2] thätte, worzu mich bedünket
der Burgerweister Volkmar zue Ysedum am füglichstem gebrauchet
werden könte: So wolle in meinen Nahmen der Her denselbigen dar
zue vermögen, unt ihme die Verwahrung zusambt der Inspection
vfftragen und recommendiren. Die 3 Söhne können über Winter ad
interim, beym Cantore zu Wollin gelassen werden, welcher halben, was
zu ihren VnterhaltungsMitteln, behuefig, welche vifs genoweste zu
mesnagiren seindt, gemeldter Burgermeister aus dem Viehe oder auch
dem jehnigem Feuren- u. Ellern Brennholtze ss annoch zu Caseborg
in dem Holtze an unterschiedlichen Orthen stehende verhanden, so bålde
oder vffs theuerste verkauftet sei wirdt, die Notwendigkeit verfügen
kan. Sonsten werden sie, zusambt der Jungfer, mit behörigen
Trawerkleidern auch zu versorgen sein, wie ingleichem die 2 Knechte,
und 3 Mägde, allermassen vff dergleichen Personen geschehen zu
pflegen der Gebrauch u. so viel einem jedweden gebührlich ist. —»—»
—»—»—»—».[3]
Bilaga 4.[4]
Ahn Bürgermeister Wolkmar zue Ysedomb. Datirt Stokholm den
4 9bris 1653.
Ehrenuester, wohlachtbahrer, u. wohlweiser, fr.
vielgeliebter Herr Burgermeister.
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